Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, ist dies als eine Warnung zu verstehen. Grund für die Abmahnung ist ein einmaliges oder ein wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber rügt. Durch die Abmahnung verdeutlicht er, dass er dieses Fehlverhalten in Zukunft nicht mehr dulden wird und dass der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, falls er sein Verhalten nicht ändert und es erneut zu einem solchen oder einem vergleichbaren Fehlverhalten kommen sollte. Insgesamt erfüllt eine arbeitsrechtliche Abmahnung dabei vier Funktionen.

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Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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1.) Die Hinweisfunktion. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hin, durch das dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat.

2.) Die Dokumentationsfunktion. Die Abmahnung dokumentiert das gerügte Fehlverhalten. Aus diesem Grund darf eine wirksame Abmahnung auch keine pauschal und allgemein formulierten Vorwürfe enthalten, sondern muss die Verletzungshandlung möglichst konkret und präzise beschreiben. Dies erfolgt, indem der Sachverhalt mit Angaben wie Datum, Ort und Uhrzeit sowie eventuell Zeugen oder Beweismitteln dokumentiert wird. Gleichzeitig ist die Abmahnung aber auch ein Beleg dafür, dass der Arbeitnehmer auf das jeweilige Fehlverhalten hingewiesen und deswegen gerügt wurde.

3.) Die Rügefunktion. Der Arbeitnehmer erinnert den Arbeitnehmer an seine Pflichten und fordert ihn dazu auf, das beanstandete Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen oder nicht noch einmal zu wiederholen.

4.) Die Warnfunktion. Der Arbeitgeber warnt den Arbeitnehmer vor drohenden Konsequenzen, falls es erneut zu einem vergleichbaren Pflichtverstoß kommen sollte. Damit der Arbeitgeber eine spätere Kündigung auf die Abmahnung stützen kann, muss die Kündigung als mögliche Folge jedoch ausdrücklich benannt werden. Droht der Arbeitgeber nur mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, ohne die Kündigung ausdrücklich als mögliche Folge zu benennen, handelt es sich nur um eine Ermahnung oder eine Rüge. Diese schafft in aller Regel jedoch nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Die Abmahnung ist Verwarnung und zweite Chance in einem

Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass die Kündigung stets das letzte Mittel sein sollte. Aus diesem Grund setzt eine verhaltensbedingte Kündigung zunächst mindestens eine Abmahnung voraus. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders schweren Pflichtverstößen. Durch die Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein Fehlverhalten und macht deutlich, dass ein solches Verhalten in Zukunft nicht mehr akzeptiert wird. Gleichzeitig signalisiert er dem Arbeitnehmer aber auch, dass er zunächst auf die Kündigung verzichtet. Nutzt der Arbeitnehmer diese zweite Chance und bessert er sein Verhalten, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin unverändert bestehen. Insofern ist die Abmahnung eine Verwarnung und gleichzeitig die ausdrückliche Aufforderung an den Arbeitnehmer, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen, um weitere Konsequenzen abzuwenden. Ein häufiger Irrtum ist allerdings, dass der Arbeitgeber erst nach der dritten Abmahnung kündigen kann. Es gibt keine verbindlichen Regelungen dazu, wie viele Abmahnungen ausgesprochen werden müssen. Der Arbeitgeber kann in jedem Einzelfall entscheiden, ob er eine weitere Abmahnung oder die Kündigung ausspricht. Durch die erste Abmahnung hat er dem Arbeitnehmer nämlich bereits die Gelegenheit gegeben, seinen Fehler wieder auszubügeln. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht, ist er der Aufforderung seines Arbeitgebers nicht nachgekommen und kann daher, vor allem bei gravierenden Pflichtverstößen, unter Umständen auch nach der ersten Abmahnung schon gekündigt werden.

Abmahnung Arbeitsverhältnis als Mustervorlage

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

leider gibt uns Ihr Verhalten Anlass, eine Abmahnung auszusprechen.

Am (Datum) haben Sie (genaue Darstellung des Fehlverhaltens; z.B. Ihren Dienst zum wiederholten Male deutlich zu spät angetreten. Wie Ihnen durch Ihre langjährige Tätigkeit bekannt ist, beginnt Ihre Arbeitszeit um ____ Uhr. An besagten Datum sind Sie jedoch erst um ____ Uhr und damit mehr als eine Stunde zu spät erschienen. Leider war dies nicht Ihre erste Verspätung in dieser Form, bereits am (Datum) sowie am (Datum) haben Sie sich ebenfalls um jeweils eine Stunde verspätet.)

Wir weisen Sie daher auf Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten hin, die auch eine pünktliche Arbeitsaufnahme beinhalten. Derartige Pflichtverletzungen können wir nicht weiter entschuldigen und werden wir in Zukunft auch nicht mehr dulden.

Wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf, Ihren Vertragspflichten künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Sollten wir erneut vergleichbare Pflichtverstöße feststellen, müssen Sie mit weiteren Konsequenzen rechnen, die bis zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Diese Abmahnung wird Ihrer Personalakte hinzugefügt.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift Arbeitgeber)

Ich habe diese Abmahnung am (Datum) erhalten.

(Unterschrift Arbeitnehmer)