Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

In aller Regel muss der Arbeitgeber mindestens eine Abmahnung aussprechen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen kann. Dies liegt daran, dass die Kündigung das letzte Mittel des Arbeitgebers ist und prinzipiell immer erst dann eingesetzt werden sollte, wenn alle milderen Mittel ausgeschöpft sind oder keinen Erfolg versprechen. Eine Abmahnung verbindet dabei eine Warnung mit einer zweiten Chance für den Arbeitnehmer.

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In der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten, erinnert den Arbeitnehmer an seine arbeitsvertraglichen Pflichten und fordert ihn dazu auf, seinen Pflichten künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Gleichzeitig warnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor den drohenden Folgen, falls der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert und es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall kommen sollte. Der Arbeitnehmer hat also die Möglichkeit, weitere Konsequenzen zu vermeiden, wenn er sein Verhalten korrigiert. Damit erklärt sich auch, weshalb eine Abmahnung bei beispielsweise einer betriebsbedingten Kündigung nicht notwendig ist. Hier erfolgt die Kündigung nämlich aus einem Grund, den der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat und auf den er auch durch ein bewusstes Steuern seines Verhaltens keinen Einfluss nehmen kann.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Grundsätzlich verfolgt eine Abmahnung das Ziel, den Abgemahnten für ein Fehlverhalten zu rügen, ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten aufzufordern und ihn vor den Folgen zu warnen, die drohen, falls sich nichts ändert. Da ein Arbeitsverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ihre Vertragspflichten erfüllen müssen, kann nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer gehören nicht ordnungsgemäße oder verspätete Lohn- oder Gehaltszahlungen, das wiederholte Verlangen von unzulässiger Mehrarbeit oder Überstunden, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften und Mobbing. Dabei ist eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer immer dann ratsam, wenn dieser eine Kündigung plant, sofern sich nichts ändert. Durch die vorhergehende Abmahnung weist der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nämlich auf dessen Fehlverhalten hin, räumt ihm die Möglichkeit ein, die angedrohten Folgen zu vermeiden und verhindert gleichzeitig Nachteile im Hinblick auf beispielsweise Arbeitslosengeldbezüge. Die Anforderungen an die Abmahnung bleiben dabei gleich. Das bedeutet, für eine wirksame Abmahnung gelten immer die gleichen Voraussetzungen, unabhängig davon, ob die Abmahnung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Abmahnung

1.) den Abgemahnten auf ein Fehlverhalten hinweist, durch das ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt.

 

2.) das gerügte Fehlverhalten eindeutig und präzise dokumentiert. Dazu muss der Vorwurf möglichst detailliert mit Angaben wie Datum, Ort, Zeugen oder Beweismitteln beschrieben werden. Allgemeine Umschreibungen oder stichwortartige

 

3.) Pauschalaussagen reichen nicht aus.

 

4.) das Fehlverhalten rügt, indem sie den Abgemahnten dazu auffordert, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen und die Vertragspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

 

5.) vor den Folgen warnt, die drohen, wenn der Abgemahnte das Fehlverhalten nicht abstellt oder es erneut zu einem vergleichbaren Pflichtverstoß kommt. Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung muss dabei aber die Kündigung als drohende Konsequenz immer ausdrücklich benannt sein.

 

Abmahnung Arbeitgeber als Muster

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

leider gibt uns folgendes Fehlverhalten Anlass, Sie abzumahnen:

(Präzise Darstellung des Sachverhalts, z.B. am (Datum) und am (Datum) sind Sie nicht zur Arbeit erschienen. Zuvor hatten Sie Ihren Vorgesetzten Herr (Name) darum gebeten, diese beiden Tage als freie Tage oder als Urlaubstage einzutragen. Herr (Name) hatte Ihnen jedoch erklärt, dass dies nicht möglich sei, Sie aber das darauffolgende Wochenende frei bekommen könnten. Dennoch haben Sie an diesen beiden Tagen gefehlt. Sie haben sich zwar krankgemeldet, jedoch keine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Zudem haben wir aufgrund der Vorgeschichte deutliche Zweifel an ihrem krankheitsbedingten Ausfall.)

Wir erinnern Sie daher an Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und daran, dass Sie zu einem eigenmächtigen Urlaubsantritt nicht berechtigt sind. Zudem sind Sie dazu verpflichtet, eine ärztliche Bescheinung im Krankheitsfall vorzulegen.

Bitte verstehen Sie diese Abmahnung als eindringliche Aufforderung, Ihren Vertragspflichten künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Sollte es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall kommen, müssen Sie mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Diese Abmahnung wird in Ihre Personalakte aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift Arbeitgeber)

Ich bestätigte, dass ich diese Abmahnung am (Datum) erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

(Unterschrift Arbeitnehmer)