Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Eine Abmahnung kann prinzipiell immer dann eingesetzt werden, wenn der Abmahnende zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann oder wenn eine gegenseitige Vertragsbeziehung besteht. Letztere begründet ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis und vor allem im Arbeitsrecht sowie im Mietrecht setzt die Kündigung einer solchen Vertragsbeziehung in aller Regel mindestens eine Abmahnung voraus. Ausgenommen hiervon sind nur besonders schwerwiegende Pflichtverstöße, die auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

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Die Abmahnung zur Vorbereitung einer Kündigung

Eine Abmahnung ist vom Grundprinzip her mit einer gelben Karte im Fußball vergleichbar. Der Abmahnende weist den Abgemahnten auf ein bestimmtes Fehlverhalten hin und fordert ihn dazu auf, dieses Fehlverhalten in Zukunft abzustellen oder zu unterlassen. Gleichzeitig benennt der Abmahnende die Konsequenzen, die dem Abgemahnten drohen, falls sich ein vergleichbares Fehlverhalten wiederholen sollte. Kommt der Abgemahnte der Aufforderung nach, vermeidet er dadurch die angedrohten Folgen. Stellt der Abgemahnte sein Fehlverhalten jedoch nicht ab oder kommt es zu einem vergleichbaren Wiederholungsfall, kann der Abmahnende die angedrohten Konsequenzen verwirklichen und die Kündigung aussprechen. Grundsätzlich ist eine Abmahnung aber nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn sie Erfolg verspricht und das Ziel der Abmahnung, das in einem Unterlassen des Fehlverhaltens in der Zukunft besteht, erreicht werden kann. Dies ist bei einer verhaltensbedingten Abmahnung der Fall, denn hier kann der Abgemahnte bewusst Einfluss auf sein Verhalten nehmen und damit eine drohende Kündigung verhindern. Bei beispielsweise einer betriebsbedingten Kündigung hingegen ist dies nicht der Fall, denn eine solche Kündigung begründet sich nicht in einem Fehlverhalten des Arbeitsnehmers oder in einem Sachverhalt, den der Arbeitnehmer durch sein Verhalten aktiv beeinflussen kann.

Die Kriterien für eine wirksame Abmahnung

Damit eine Abmahnung wirksam ist und eine spätere verhaltensbedingte Kündigung absichert, muss sie einige grundlegende Kriterien erfüllen. Hierzu gehört zum einen, dass die Abmahnung eine Hinweis- und eine Dokumentationsfunktion haben muss. Das bedeutet, dass der Abgemahnte auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden muss, wobei das beanstandete Fehlverhalten konkret und möglichst detailliert beschrieben sein sollte. Der Abgemahnte muss also aus der Abmahnung eindeutig und unmissverständlich entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird. Zum anderen muss die Abmahnung eine Rügefunktion haben.

Der Abmahnende muss darauf hinweisen, dass der Abgemahnte gegen Pflichten verstoßen hat und ihn dazu auffordern, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen. Außerdem muss die Abmahnung eine Warnfunktion haben. In der Abmahnung müssen also die Folgen benannt werden, die dem Abgemahnten drohen, falls er sein Fehlverhalten nicht abstellt oder es in vergleichbarer Form wiederholt. Zusammengefasst bedeutet das also, dass der Abgemahnte wissen muss, für welches Fehlverhalten er gerügt wird, was in Zukunft von ihm erwartet wird und mit welchen Konsequenzen er im Wiederholungsfall rechnen muss. Insbesondere im Arbeitsrecht muss aber die Kündigung als drohende Folge ausdrücklich benannt sein.

Eine Abmahnung kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei eine schriftliche Abmahnung natürlich mehr Beweiskraft hat. Ein häufiger Irrtum ist aber, dass mindestens drei Abmahnungen für eine Kündigung notwendig sind. Es gibt keine Vorschriften dazu, wie viele Abmahnungen ausgesprochen werden müssen. Entscheidend ist immer, wie schwerwiegend der Pflichtverstoß im Einzelfall ist und bei einem massiven Pflichtverstoß kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Dies liegt daran, dass der Abmahnende durch die erste Abmahnung auf eine sofortige Kündigung verzichtet, den Abgemahnten aber darauf hingewiesen hat, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht geduldet wird. Nutzt der Abgemahnte die Chance, weitere negative Folgen zu vermeiden, nicht, ist der Abgemahnte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Abgemahnten eine weitere Chance einzuräumen.

Abmahnung Kündigung als Vorlage

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

bedauerlicherweise gibt uns folgender Sachverhalt Anlass, Ihnen gegenüber eine Abmahnung auszusprechen:

(genaue und detaillierte Beschreibung des beanstandeten Verhaltens, z.B. am (Datum) und am (Datum) haben Sie unentschuldigt gefehlt. Eine plausible Erklärung hierfür konnten Sie bis heute nicht vorlegen. Aus Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten ergibt sich jedoch, dass Sie den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren haben, wenn Sie Ihren Dienst nicht antreten können.)

Durch Ihr unentschuldigtes Fehlen haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir ein solches Verhalten nicht akzeptieren können und in Zukunft nicht dulden werden. Wir fordern Sie daher ausdrücklich dazu auf, Ihren Vertragspflichten künftig ordnungsgemäß nachzukommen und sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorfall nicht noch einmal wiederholt.

Sollte es erneut aus einem vergleichbaren Grund Anlass zur Beanstandung geben, werden wir uns gezwungen sehen, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang behalten wir uns die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Diese Abmahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen.

Mit freundlichen Grüßen,

(Ort, Datum, Unterschrift)