Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Die Eigenheimzulage war eine staatliche Subvention, mit der selbstgenutztes Wohneigentum gefördert wurde. Seit dem 1. Januar 2006 kann die Eigenheimzulage für neue Fälle nicht mehr beantragt werden. Für Sachverhalte, die vor dem 31. Dezember 2005 erfasst wurden, gelten Übergangsregelungen.

Als zweckbedingte Subvention richtete sich die Eigenheimzulage an Bauherren, die sich selbstgenutztes Wohneigentum zulegen wollten. Gefördert wurde sowohl der Kauf als auch der Bau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Dabei wurde die Eigenheimzulage für neue und für gebrauchte Wohnimmobilien gewährt. Um die Eigenheimzulage zu bekommen, musste ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Wurde der Antrag bewilligt, wurde die Eigenheimzulage für einen Zeitraum von acht Jahren zugesprochen. Zum 1. Januar 2006 wurde die Eigenheimzulage ersatzlos abgeschafft. Für ein neues Bauvorhaben können Sie daher keine Eigenheimzulage mehr beantragen. Für Bauvorhaben, die vor dem Stichtag schon erfasst waren, gibt es aber Übergangsregelungen.

Die Ziele der Eigenheimzulage

Die rechtliche Grundlage für die Eigenheimzulage bildet das Eigenheimzulagegesetz. Durch dieses Gesetz sollte die steuerrechtliche Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum neu geregelt werden. Bis dahin war die Förderung als Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausgestaltet. Durch das Gesetz sollte die Förderung in eine progressionsunabhängige Förderung umgestellt werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber die familienbezogene Zusatzförderung und die Ansparförderung verbessern. Im Kern ging es bei der Eigenheimzulage darum, einen Anreiz dafür zu schaffen, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Außerdem sollten Bauherren finanziell entlastet werden.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage

Ein Anspruch auf die Eigenheimzulage ist für Sie als Bauherr dann gegeben, wenn

  • Sie eine Wohnung in Deutschland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum kaufen oder bauen,
  • Sie die Wohnung selbst bewohnen oder sie einem Angehörigen kostenfrei zur Verfügung stellen,
  • Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen und
  • noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.

Die Wohnung

Durch die Eigenheimzulage ist der Kauf oder der Bau einer Wohnung begünstigt. Eine Wohnung ist als Wohneinheit definiert, die in sich geschlossen ist, einen eigenen Zugang hat, mindestens 25 Quadratmeter groß ist und über alle notwendigen Räume zur Führung eines Haushalts verfügt. Zu diesen Räumen zählen neben dem Wohn- und Schlafraum vor allem eine Kochgelegenheit und ein Bad. Ob es sich bei der Wohnung um eine Eigentumswohnung oder ein ganzes Haus handelt, spielt keine Rolle. Eine reine Ferienwohnung und eine Wohnung, für die die Kosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angerechnet werden, sind von der Förderung ausgenommen. Dem Gesetzestext nach ist die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung vorgesehen, die sich in Deutschland befindet. Die EU-Kommission sah in dieser Einschränkung aber einen Verstoß gegen das EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof gab der EU-Kommission in seinem Urteil Recht. Folglich wird die Eigenheimzulage auch für eine Wohnung gewährt, die sich innerhalb der EU befindet.

Die Nutzung der Wohnung

Die Eigenheimzulage wird dann gewährt, wenn Sie als Eigentümer die Wohnung selbst bewohnen. Dabei müssen Sie die Wohnung aber tatsächlich zu Wohnzwecken nutzen. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage beginnt, sobald Sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen, und endet, sobald Sie die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Verwenden Sie die Wohnung zu gewerblichen Zwecken oder vermieten Sie die Wohnung, entfällt der Anspruch auf die Eigenheimzulage. Daneben wird die Eigenheimzulage gewährt, wenn Sie die Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Unentgeltlich meint, dass Ihr Angehöriger kostenfrei in der Wohnung wohnen darf und auch sonst keinerlei Gegenleistung erbringen muss. Die Zahlung von Verbrauchskosten beispielsweise für Wasser und Strom ist davon aber ausgenommen.

Die Einkommensgrenzen

Damit Sie Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, dürfen Ihre positiven Einkünfte in den beiden vergangenen Jahren die Höchstgrenzen von

  • 70.000 Euro, wenn Sie alleinstehend sind,
  • 140.000 Euro, wenn Sie verheiratet sind, und
  • zusätzlich 30.000 Euro pro Kind

nicht überschritten haben. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte, die Sie in dem Jahr, in dem Sie die Eigenheimzulage erstmals erhalten, und in dem Jahr davor erzielt haben. Sind Ihre Einkünfte in diesen beiden Jahren höher, bleiben später aber unter den Einkommensgrenzen, kann die Eigenheimzulage für die verbliebenen Jahre des Förderzeitraums gewährt werden.

Der Objektverbrauch

Sind Sie alleinstehend, können Sie die Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner steuerlich zusammen veranlagt, können Sie die Eigenheimzulage für zwei Objekte nutzen. Allerdings ist Ihr Anspruch auf die Eigenheimzulage verbraucht, wenn Sie

  • eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG),
  • eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes,
  • Abzugsbeträge nach § 10e EStG,
  • Abzugsbeträge nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes,
  • eine steuerliche Begünstigung von einem anderen Staat für die Wohnung oder
  • bereits eine Eigenheimzulage

genutzt haben. Haben Sie den vollen Förderzeitraum von acht Jahren nicht ausgenutzt, können Sie die verbliebenen Förderjahre auf einen weiteres, selbstgenutztes Eigenheim übertragen.

Die Höhe der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wird für den vollen Förderzeitraum von acht Jahren gewährt, wenn der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 notariell beurkundet oder der Bauantrag für den Neubau der Wohnung vor diesem Stichtag gestellt wurde. Wie hoch die Eigenheimzulage ausfällt, hängt vom Zeitpunkt ab:

  • Bei einer Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vor dem 1. Januar 2004 beläuft sich die Eigenheimzulage pro Jahr auf fünf Prozent der Herstellungskosten oder 2,5 Prozent der Anschaffungskosten. Der Höchstbetrag für die Eigenheimzulage liegt dabei bei 2.556 Euro bei Neubauten und 1.278 Euro bei Altbauten. Für jedes Kind kommt pro Jahr eine Eigenheimzulage von 767 Euro dazu.
  • Bei einer Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 beläuft sich die Eigenheimzulage auf ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal aber auf 1.250 Euro. Pro Kind erhöht sich die jährliche Eigenheimzulage um 800 Euro.

Maßgeblich für die Höhe der Eigenheimzulage sind also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive Grund und Boden. Dabei gilt die Wohnung dann als angeschafft, wenn Nutzen und Lasten auf Sie als Käufer übergegangen sind. Hergestellt ist die Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist. Bezugsfertig heißt, dass die wesentlichen Arbeiten abgeschlossen, die Versorgungsanschlüsse also vorhanden und die Türen, die Fenster, die Heizung, die Sanitäreinrichtungen und eine Kochgelegenheit installiert sind.

Die Auszahlung der Eigenheimzulage

Der Förderzeitraum beginnt in dem Jahr, in dem die Wohnung angeschafft und fertig gestellt wurde. Und er beläuft sich auf acht Jahre. Ausgezahlt wird die Förderung aber erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ziehen Sie beispielsweise erst später in die Wohnung ein, obwohl sie schon vorher bezugsfertig war, verkürzt sich dadurch also die effektive Förderdauer. Ausgezahlt wird die Eigenheimzulage im ersten Jahr spätestens einen Monat, nachdem Sie den positiven Zulagenbescheid bekommen haben. In den folgenden Jahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März. Ändern sich zwischenzeitlich Ihre Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise weil Sie ein weiteres Kind bekommen, müssen Sie die Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Die Eigenheimzulage wird dann für das laufende Jahr entsprechend neu festgesetzt. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, wird Ihr Zulagenbescheid mit Wirkung zum Folgejahr geändert.

Der Antrag auf die Eigenheimzulage

Seit dem 1. Januar 2006 wird die Eigenheimzulage für neue Bauvorhaben nicht mehr gewährt. Sie können die Eigenheimzulage nur noch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie vor dem 1. Januar 2006 mit dem Bau Ihrer Wohnung begonnen oder den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Als Baubeginn gilt dabei das Datum, an dem die notwendigen Unterlagen für den Bauantrag bei der für Sie zuständigen Baubehörde eingegangen sind. Und weil Baugenehmigungen mindestens drei Jahre und Bauanzeigen bis zu zehn Jahre lang gültig sind und die Gültigkeit auf Antrag verlängert werden kann, ist rein rechnerisch möglich, dass Sie die Förderung noch erhalten. Wurde Ihnen die Eigenheimzulage gewährt, bleibt der Bescheid trotz der Abschaffung der Förderung gültig. Denn in diesem Fall greift der sogenannte Vertrauensschutz.

Der Vordruck für die Eigenheimzulage

Den amtlichen Vordruck für den Antrag auf Eigenheimzulage erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Oft ist er auf der Internetseite Ihres Finanzamts auch als Online-Formular hinterlegt. Herunterladen können Sie Antragsformulare und Ausfüllhilfen aber beispielsweise auch hier, bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.

Das Ende der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wurde 1996 eingeführt. Schon Ende 2003 legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vor, der die Abschaffung der Eigenheimvorlage vorsah. Nachdem der Bundesrat dieses Gesetz abgelehnt hatte, blieb die Eigenheimzulage zwar erhalten, wurde aber abgeändert. Im November 2005 wurde im Koalitionsvertrag (Zeile 3513) der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD dann beschlossen, dass die Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006 ersatzlos gestrichen werden soll. Dieser Beschluss wurde noch im November 2005 als Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Im Folgemonat stimmten dann erst der Bundestag und anschließend auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Damit war das Ende der Eigenheimzulage besiegelt.

Vordruck Eigenheimzulage

Finanzamt:   __________________________________ 

Personenbezogene Daten

Steuernummer: __________________________________________________

Adresse: _________________________________________________________

Telefon: _________________________________________________________ 

Name: __________________________________________________________              

Geb.-Datum: ____________________________________________________    

Geb.-Ort: ________________________________________________________

Bankverbindung

Kontonummer: ____________________________________________________ 

Kreditinstitut: _____________________________________________________

BLZ: _______________________________________________________________

Kontoinhaber: _____________________________________________________

Begünstigtes Objekt

Adresse (falls abweichend): ________________________________________

Antrag als         Erwerber                  Bauherr

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Unterschrift

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Ort, Datum