Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Umsatzsteuer oft Mehrwertsteuer genannt und im Hinblick auf die Funktionsweise beschreibt der Begriff Mehrwertsteuer eigentlich besser, worum es bei der Umsatzsteuer geht. Die Umsatzsteuer ist nämlich eine Steuer, die auf Umsätze erhoben wird. Allerdings werden nicht die gesamten Umsätze, sondern nur der Gewinnaufschlag und damit der geschaffene Mehrwert versteuert.

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Die Funktionsweise der Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei verschiedene Steuersätze, die auf nahezu alle Umsätze durch Waren und Dienstleistungen Anwendung finden. Der eine Steuersatz ist der sogenannte Regelsteuersatz und er beträgt 19 Prozent. Beim anderen Steuersatz handelt es sich um den ermäßigten Steuersatz. Dieser beläuft sich auf sieben Prozent und gilt für unter anderem Bücher und Zeitungen, Tickets im öffentlichen Nahverkehr und im Kulturbereich sowie für den Großteil der Lebensmittel. Der Verbraucher trifft immer dann auf die Umsatzsteuer, wenn er eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Dies liegt daran, dass die Umsatzsteuer in dem Endpreis, den der Verbraucher bezahlt, enthalten ist. Kauft der Verbraucher insbesondere einen Pullover für 49 Euro, enthalten diese 49 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer. Dabei wird der Verkaufspreis aber nicht um die Umsatzsteuer erhöht, sondern die Umsatzsteuer wird aus dem Verkaufspreis herausgerechnet. Beim Pullover beläuft sich die Umsatzsteuer somit auf 7,82 Euro (19/119 von 49 Euro).

Nun wird die Umsatzsteuer zwar auf Umsätze erhoben, allerdings ist nur der geschaffene Mehrwert umsatzsteuerpflichtig. Kauft ein Unternehmer etwa Ware für 3.000 Euro ein und verkauft er diese Ware für 5.000 Euro wieder, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufserlös ein Mehrwert von 2.000 Euro. Diesen Mehrwert muss der Unternehmer versteuern. Findet der Regelsteuersatz Anwendung, beträgt die Steuerlast in diesem Beispiel 319,33 Euro (19/119 von 2.000 Euro). In diesem Video wird die Umsatzsteuer noch einmal erklärt:

 

Die Vorsteuer und die Ausgangsumsatzsteuer

Das Umsatzsteuersystem hat für einen Unternehmer mit der Vorsteuer und der Ausgangsumsatzsteuer zwei zentrale Elemente. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die der Unternehmer beim Kauf von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen an andere Unternehmer bezahlt. In aller Regel erstattet das Finanzamt dem Unternehmer die bezahlte Vorsteuer zurück. Die Ausgangsumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die sich aus den erzielten Umsätzen ergibt und die der Unternehmer dem Finanzamt schuldet.

Der Unternehmer aus dem obigen Beispiel hat mit seiner Ware einen Verkaufserlös von 5.000 Euro erzielt. Diese 5.000 Euro bilden die Berechnungsgrundlage für die Ausgangsumsatzsteuer, die in diesem Fall 798,32 Euro beträgt (19/119 von 5.000 Euro). Der Einkaufspreis der Ware belief sich auf 3.000 Euro. Daraus wird die Vorsteuer ermittelt, die sich auf 478,99 Euro beläuft (19/119 von 3.000 Euro). Erstellt der Unternehmer nun seine Umsatzsteuererklärung, kann er die Vorsteuer und die Ausgangsumsatzsteuer miteinander verrechnen. Der Unternehmer schuldet dem Finanzamt nämlich nicht die gesamte Ausgangsumsatzsteuer, sondern muss nur die Differenz zwischen der Ausgangsumsatzsteuer und der Vorsteuer bezahlen. In diesem Beispiel müsste der Unternehmer somit 319,33 Euro (798,32 Euro – 478,99 Euro) ans Finanzamt überweisen.

Die Voranmeldung und die Jahreserklärung der Umsatzsteuer

Seine Umsatzsteuererklärungen muss der Unternehmer seit einiger Zeit elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das Finanzamt verschickt deshalb auch keine amtlichen Vordrucke mehr, sondern die Formulare können online abgerufen werden. In Ausnahmefällen kann der Unternehmer aber beantragen, dass ihm die Datenübermittlung per Fax oder Brief gestattet wird. Dabei stehen für den Unternehmer zwei verschiedene Steuererklärungen auf dem Programm. So muss er zum einen, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Diese muss alle Ausgangsumsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge eines Kalenderjahres aufführen und spätestens am 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Im Laufe des Jahres werden zum anderen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen fällig. Sie muss der Unternehmer grundsätzlich nach Ablauf eines Quartals einreichen. Bei einer Vorsteuer, die im Vorjahr über 7.500 Euro lag, müssen die Vorsteuer-Umsatzanmeldungen allerdings monatlich abgegeben werden. Wenn die Vorsteuerüberschüsse im Vorjahr 7.500 Euro überschritten, kann sich der Unternehmer aussuchen, ob er seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeden Monat oder quartalsweise erstellen möchte. Bei einer Umsatzsteuer wiederum, die im Vorjahr weniger als 1.000 Euro betrug, kann der Unternehmer auf Antrag von der Abgabe der Voranmeldungen befreit werden und muss dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen.

Die Steuerbeträge im Kontext der Umsatzsteuer setzt nicht das Finanzamt fest, sondern der Unternehmer rechnet die Höhe der Steuern selbst aus. Deshalb werden die Umsatzsteuererklärungen als Steueranmeldungen bezeichnet.

Umsatzsteuererklärung und Untätigkeitseinspruch

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen gelten Fristen, die der Steuerpflichtige einhalten muss. Eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung der Steuererklärungen durch das Finanzamt gibt es hingegen nicht. Trotzdem darf sich das Finanzamt nicht unendlich viel Zeit lassen. Generell werden Steuererklärungen in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und wenn alle Daten vollständig und mögliche Rückfragen geklärt sind, geht die Bearbeitung üblicherweise recht schnell. Hat der Steuerpflichtige nach drei Monaten noch nichts gehört, kann er nachfragen, wann er mit seinem Steuerbescheid rechnen kann. Sind seit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung bereits sechs Monate vergangen und gibt es keine plausible Begründung, weshalb das Finanzamt untätig bleibt, kann der Steuerpflichtige gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Ein solcher Einspruch wegen Untätigkeit sollte aber immer das letzte Mittel sein und erst dann zur Anwendung kommen, wenn sich nichts tut, obwohl der Steuerpflichtige mehrfach nachgefragt und die Bearbeitung seiner Umsatzsteuererklärung angemahnt hat.

Untätigkeits- Einspruch Muster

Steuerpflichtiger
Anschrift

 

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

 

Ort, den Datum

 

Steuernummer:
Steuer-Identifikationsnummer:

 

Einspruch wegen Untätigkeit

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 20.… liegt Ihnen bereits seit dem …………….. vor.

Trotz mehrerer Nachfragen wurde diese Steueranmeldung bislang nicht bearbeitet. Bis heute wurde kein Steuerbescheid erlassen. Weshalb sich die Bearbeitung derart in die Länge zieht, konnte mir gegenüber ebenfalls nicht plausibel begründet werden.

Daher lege ich hiermit Einspruch wegen Untätigkeit ein. Gleichzeitig fordere ich Sie dazu auf, die Bearbeitung meiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzunehmen und unverzüglich den dazugehörigen Steuerbescheid zu erlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift