Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Bei fast allen langfristigen Verträgen können Sie unter bestimmten Umständen auf ein Sonderkündigungsrecht zurückgreifen. Wann das der Fall ist und was Sie beachten müssen, erklären wir Ihnen in dieaus § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)sem Beitrag.

Wenn Sie aus einem längerfristigen Vertrag aussteigen möchten, haben Sie dafür mehrere Möglichkeiten. Die klassische Variante ist eine ordentliche Kündigung. Hat Ihr Vertrag eine bestimmte Laufzeit, können Sie ihn zum Ende einer Vertragslaufzeit ordentlich kündigen.

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Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Handelt es sich bei Ihrem Vertrag beispielsweise um einen Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag oder einen anderen zeitlich unbefristeten Vertrag, können Sie jederzeit eine ordentliche Kündigung aussprechen. Begründen müssen Sie eine ordentliche Kündigung nicht. Allerdings müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung immer die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Ihre Kündigung kann also erst dann wirksam werden, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Aus diesem Grund wird die ordentliche Kündigung auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es noch die außerordentliche Kündigung. Durch eine außerordentliche Kündigung können Sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Und bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten. Stattdessen können Sie die außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung erklären. Allerdings brauchen Sie für eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fristgerecht zu beenden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, müssen Sie Ihrem Vertragspartner außerdem zuvor eine Frist gesetzt haben, um den Grund, der Ihre außerordentliche Kündigung rechtfertigt, zu beseitigen. Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist, können Sie außerordentlich kündigen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu ergeben sich aus § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In Ihrem Kündigungsschreiben müssen Sie dann Ihren Kündigungsgrund angeben und erläutern.

Und als dritte Variante gibt es schließlich noch das Sonderkündigungsrecht. Was es damit auf sich hat, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Grundlegendes zum Sonderkündigungsrecht

Es gibt zwei Fälle, die das Recht auf eine Sonderkündigung begründen können, nämlich

  • ein besonderes Ereignis, das dazu führt, dass die Vertragsgrundlage nicht mehr gegeben ist und
  • eine einseitige Änderung des Vertrags, der die andere Vertragspartei nicht zugestimmt hat.

Bei dem besonderen Ereignis kann es beispielsweise um eine schwere Erkrankung, einen Schadensfall oder den Tod des Vertragspartners handeln. Beispiele für einseitige Vertragsänderungen sind Beitragsanpassungen, Prämienerhöhungen, Leistungskürzungen bei gleichem Beitrag oder auch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In beiden Fällen müssen Sie die Möglichkeit haben, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Denn die Voraussetzungen, unter denen Sie seinerzeit den Vertrag abgeschlossen haben, haben sich ja verändert. Ein Sonderkündigungsrecht ist deshalb bei fast allen langfristigen Verträgen vorgesehen. Dabei kann das Sonderkündigungsrecht vertraglich vereinbart sein oder sich aus dem Gesetz ableiten.

Das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungsverträgen

Bei Versicherungsverträgen haben Sie immer dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Versicherer die Prämie erhöht, ohne den Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend anzupassen. Gleiches gilt, wenn Ihr Versicherer den Umfang Ihres Versicherungsschutzes kürzt, die Versicherungsprämie aber gleich bleibt. Über solche Vertragsänderungen muss Sie Ihr Versicherer spätestens einen Monat, bevor die Änderungen wirksam werden, informieren. Außerdem muss er Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Und Sie haben ab dem Zugang der Mitteilung einen Monat lang Zeit, um von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die entsprechenden Regelungen dazu stehen in § 40 des Versicherungsvertragsgesetzes. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie außerdem immer nach einem Schadensfall, und das unabhängig davon, ob Ihre Versicherung den Schaden reguliert hat oder ob nicht.

Das Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung

Erhöht Ihr Autoversicherer Ihren Versicherungsbeitrag, ohne dass sich am Leistungsumfang etwas ändert, können Sie eine Sonderkündigung aussprechen. Das gilt auch dann, wenn Ihre Prämie steigt, weil Ihr Versicherer Änderungen an der Typ- oder Regionalklasse vorgenommen hat. Hatten Sie einen Unfall und erhöht Ihre Autoversicherung daraufhin Ihren Beitrag, können Sie ebenfalls von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit der Schadensregulierung zufrieden waren oder ob nicht. Und selbst wenn Ihr Versicherer abgelehnt hat, einen Schaden zu regulieren, können Sie aus dem Vertrag aussteigen.

In dem Schreiben, in dem Ihnen Ihr Autoversicherer mitteilt, wie hoch Ihr Beitrag für die nächste Vertragslaufzeit ausfällt, finden Sie einen Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht. Demnach haben Sie einen Monat lang Zeit, um den Vertrag zu kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Hat Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag eingeführt oder den bestehenden Zusatzbeitrag erhöht, können Sie einen Monat lang von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Die Wechselmöglichkeit haben Sie auch dann, wenn Sie noch keine 18 Monate lang Mitglied der Krankenkasse sind. Gleiches gilt, wenn Sie sich für einen Wahltarif entschieden haben. In dem Schreiben, in dem Sie Ihre Krankenkasse auf den neuen Zusatzbeitrag hinweist, muss der Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht enthalten sein.

Das Sonderkündigungsrecht bei der privaten Krankenversicherung

Sind Sie privat krankenversichert und nicht älter als 55 Jahre, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn Ihr Einkommen unter die Jahresentgeltgrenze sinkt. Für Ihre Kündigung haben Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, drei Monate Zeit. Ihre Versicherungspflicht müssen Sie Ihrer privaten Krankenversicherung aber nachweisen. Und diesen Nachweis müssen Sie innerhalb von zwei Monaten ab der Aufforderung dazu erbringen. Diese Vorgaben ergeben sich aus § 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Das Sonderkündigungsrecht bei Gas- und Stromverträgen

Strom- und Gasverträge werden oft mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen. Außerdem müssen Sie eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten. Kündigen Sie den Vertrag zu spät, verlängert er sich automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit. Sind Sie kein Sonderkunde, sondern sind Sie nach wie vor in der Grundversorgung, haben Sie bisher Ihren Tarif oder Energieversorger also noch nie gewechselt, können Sie den Vertrag recht kurzfristig beenden. Auch hier müssen Sie aber eine Kündigungsfrist einhalten.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie bei Gas- und Stromverträgen immer dann, wenn Ihr Energieversorger die Preise erhöht. Dieses Recht steht Ihnen nach § 41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu. Sobald Ihr Energieversorger eine Preiserhöhung ankündigt, können Sie also aus dem Vertrag aussteigen. Selbst wenn Sie den Kündigungstermin für eine ordentliche Kündigung verpasst haben oder die Mindestvertragslaufzeit noch nicht erreicht ist. Es spielt auch keine Rolle, warum Ihr Energieversorger die Preise erhöht. Auch wenn die Preiserhöhung auf neue oder gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen zurückzuführen ist, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Eine Klausel im Vertrag, die eine Sonderkündigung in diesem Fall ausschließt, ist nicht wirksam. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf so entschieden (Urteil vom 5. Juli 2016, Az. I-20 U 11/16).

Das Sonderkündigungsrecht bei Telekommunikationsverträgen

DSL-, Kabel-, Telefon- und Handyverträge haben meist eine Erstlaufzeit von 24 Monaten und verlängern sich dann jeweils um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn Ihr Anbieter die Preise während der Vertragslaufzeit erhöht. Die geplante Erhöhung muss Ihnen Ihr Anbieter spätestens sechs Wochen vorher schriftlich mitteilen. Sie können daraufhin eine Sonderkündigung aussprechen und den Anbieter oder den Tarif wechseln.

  • Aber Achtung: Anders als oft angenommen, ist ein Umzug kein Grund, der automatisch eine Sonderkündigung rechtfertigt. Ihr Anbieter ist vielmehr von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen auch an Ihrem neuen Wohnort zur Verfügung zu stellen. Das steht so in § 46 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes. Nur wenn Ihr Anbieter das nicht kann, beispielsweise weil er Ihren neuen Wohnort nicht versorgt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall können Sie Ihren bestehenden Telekommunikationsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen

Bei einem Mietvertrag haben Sie unter Umständen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht führt dazu, dass sich Ihre Kündigungsfrist verkürzt oder Sie vorzeitig aus einem zeitlich befristeten Mietvertrag aussteigen können. Möglich ist eine Sonderkündigung des Mietvertrags in folgenden Fällen:

  • Mieterhöhung: Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dabei haben Sie zwei Monate lang Zeit, um zu prüfen, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist und ob Sie das Mietverhältnis fortsetzen möchten. Entscheiden Sie sich für eine Kündigung, müssen Sie eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten. Diese Regelungen ergeben sich aus § 561 BGB. Haben Sie gekündigt, wird die angekündigte Mieterhöhung für Sie nicht wirksam. Bis zu Ihrem Auszug bleibt es also bei der bisherigen Miete.
  • Modernisierungsmaßnahmen: Informiert Sie Ihr Vermieter darüber, dass er Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchte, müssen Sie die Arbeiten hinnehmen. Allerdings können Sie im Gegenzug den Mietvertrag nach § 555e BGB per Sonderkündigung zum Ablauf des übernächsten Monats beenden.
  • Keine Erlaubnis zur Untervermietung: Wenn Sie beispielsweise längere Zeit nicht da sind oder aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, Ihre Wohnung unterzuvermieten, können Sie einen Untermieter suchen. Für die Untervermietung brauchen Sie zwar die Zustimmung Ihres Vermieters. Er kann Ihnen die Erlaubnis aber nicht verweigern, wenn Ihr Interesse an der Untervermietung berechtigt ist. Tut er es trotzdem und gibt es keinen ausreichenden Grund dafür, können Sie gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht nutzen.

Auch wenn der Mieter stirbt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Nach § 564 BGB muss die Kündigung innerhalb von einem Monat erklärt werden. Allerdings muss bei der Kündigung im Todesfall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Das Sonderkündigungsrecht im Todesfall ist deshalb vor allem dann von Bedeutung, wenn für die Wohnung ein zeitlich befristeter Mietvertrag geschlossen wurde. Denn im Unterschied zu einem unbefristeten Mietvertrag kann ein Zeitmietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Stattdessen endet er automatisch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

Das Sonderkündigungsrecht bei Verträgen mit einem Fitnessstudio

Wie bei den meisten anderen Verträgen haben Sie auch beim Vertrag mit dem Fitnessstudio dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag steigt, der Leistungsumfang aber nicht. Oder wenn Ihr Beitrag gleich bleibt, die vertraglich vereinbarten Leistungen aber gekürzt werden. In allen anderen Fällen sollten Sie einen Blick in die Vertragsbedingungen werfen. In der Klausel, die die Kündigungsmodalitäten regelt, ist aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen Sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen können und wie Sie dabei vorgehen müssen.

So schreiben Sie eine Sonderkündigung

Tritt ein Fall ein, der eine Sonderkündigung rechtfertigt, werden Sie von Ihrem Anbieter darüber informiert. Dazu steht meist irgendwo am Ende des Schreibens, dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können, wenn Sie mit der angekündigten Veränderung nicht einverstanden sind. In der Belehrung ist außerdem angegeben, in welcher Form Ihre Kündigung erfolgen muss, an wen Sie diese richten müssen und innerhalb welcher Frist Ihre Sonderkündigung vorliegen muss. Meist ist es so, dass Sie einen Monat lang Zeit haben, um die Kündigung auszusprechen. Wobei diese Frist bedeutet, dass Ihre Kündigung innerhalb eines Monats, nachdem Sie die Mitteilung Ihres Vertragspartners erhalten haben, bei Ihrem Vertragspartner eingegangen sein muss. Gut ist deshalb, wenn Sie nicht bis zum letzten Moment warten, sondern Ihre Kündigung möglichst zeitnah schreiben und losschicken.

Die Form Ihrer Sonderkündigung

Was die Form angeht, so reicht bei einigen Verträgen die Textform aus. Textform heißt, dass Sie schriftlich kündigen müssen. Eine handschriftliche Unterschrift ist aber nicht notwendig. Deshalb können Sie Ihre Kündigung auch per E-Mail, per Online-Formular oder per Fax übermitteln. Allerdings gilt das eben nicht für alle Verträge. Mit der Schriftform sind Sie daher immer auf der sicheren Seite. Schriftform heißt, dass Ihr Kündigungsschreiben von Hand unterschrieben ist. Verschicken Sie es außerdem als Einschreiben oder geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen sich den Eingang quittieren, haben Sie auch gleich einen Beleg dafür, dass Ihr Vertragspartner die Kündigung fristgerecht bekommen hat.

Der Inhalt Ihrer Sonderkündigung

Ihr Kündigungsschreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Weisen Sie zunächst darauf hin, dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
  • Benennen Sie den Vertrag, den Sie kündigen möchten, klar und eindeutig. Ihre Kündigung kann erst und nur dann wirksam werden, wenn Ihr Vertragspartner eindeutig zuordnen kann, auf welchen Vertrag sich Ihre Kündigung bezieht.
  • Geben Sie als Kündigungstermin den letzten Tag vor Wirksamwerden der angekündigten Änderung an. Soll Ihr Versicherungsbeitrag beispielsweise ab dem 1. Januar steigen, kündigen Sie zum 31. Dezember.
  • Bitten Sie Ihren Vertragspartner um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung. So wissen Sie, dass Ihr Vertragspartner die Kündigung bekommen und akzeptiert hat.

Weitere Erklärungen oder Begründungen müssen Sie nicht abgeben. Und wie Ihr Kündigungsschreiben konkret aussehen kann, sehen Sie in unserer Vorlage.

Sonderkündigung: Vordruck für das Kündigungsschreiben

Ihr Name

Ihre Anschrift

 

Ihr Vertragspartner

Anschrift

Ort, Datum

 

Kündigung aufgrund ___ (z.B. der angekündigten Beitragserhöhung) __ zum _________

Kundennummer: _______________________

Vertragsnummer: _______________________

Bezeichnung des Vertrags/Tarifs: _______________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom ___________ kündigen Sie ______ (z.B. die Erhöhung meines Beitrags auf ______ Euro) _____ an. 

Da ich mit dieser Erhöhung nicht einverstanden bin, mache ich hiermit von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige den oben genannten, mit Ihnen bestehenden Vertrag zum _____________. 

Sollte eine Kündigung zu diesem Termin wider Erwarten nicht möglich sein, kündige ich aushilfsweise und rein vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir meine Kündigung in den kommenden 14 Tagen schriftlich. Vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift