Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Durch Ihr Testament können Sie schon zu Lebzeiten bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Damit stellen Sie nicht nur sicher, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Sondern Sie können auch Streit zwischen Ihren Erben verhindern. Allerdings müssen Sie beim Testament einige Regeln beachten.

Grundsätzlich brauchen Sie kein Testament. Denn wenn Sie keinerlei Verfügungen hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Allerdings möchten Sie vielleicht darüber bestimmen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben aufgeteilt wird. Möglicherweise wollen Sie jemandem etwas vermachen, der andernfalls leer ausgehen würde. Eventuell wollen Sie gerade vermeiden, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. So ist beispielsweise denkbar, dass Sie einen Angehörigen absichern möchten und andere Angehörige enterben wollen. Vielleicht fürchten Sie aber auch, dass es zu Streitigkeiten zwischen Ihren Erben kommen könnte. Durch ein Testament können Sie alle diese Dinge regeln. Allerdings gibt es sowohl formale als auch inhaltliche Regeln, die Sie beachten müssen, wenn Sie Ihr Testament machen.

Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Das Testament – privat oder notariell?

Wenn Sie Ihr Testament machen möchten, haben Sie dafür zwei Möglichkeiten.

  • Die erste Möglichkeit ist ein privates Testament. Ein privates Testament schreiben Sie selbst. Sie können darin bestimmen, wer was bekommen soll. Sie können also Ihre Erben benennen und auch Ersatzerben bestimmen. Sie können festlegen, dass Sie einer Person bestimmte Gegenstände oder Werte    vermachen. Sie können verfügen, dass eine Person als Testamentsvollstrecker bestellt werden soll. Außerdem können Sie Bedingungen formulieren, die erfüllt sein müssen, damit ein Erbe seinen Erbteil bekommt. Ihr private Testament können Sie zu Hause aufbewahren. Um zu verhindern, dass es verloren geht, angezweifelt oder gar gefälscht wird, können Sie es aber gegen eine Gebühr auch beim Amtsgericht hinterlegen.
  • Die zweite Möglichkeit ist ein notarielles Testament. Dieses Testament wird von einem Notar aufgesetzt und beurkundet. Anschließend wird es beim Amtsgericht aufbewahrt. Vergleichen mit einem privaten Testament bietet ein notarielles Testament, das auch öffentliches Testament genannt wird, zwei Vorteile. Der erste Vorteil ist, dass der Notar das Erbrecht kennt und weiß, wie ein Testament formuliert sein muss. Die Gefahr, dass einige Ihrer Verfügungen allein aus rechtlichen Gründen gar nicht umgesetzt werden können, besteht deshalb nicht. Der zweite Vorteil ist, dass ein notarielles Testament als Urkunde gilt. Ihre Erben müssen deshalb keinen Erbschein beantragen. Allerdings verursacht ein notarielles Testament Kosten. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Wert Ihres Nachlasses ab.

Für welche Variante Sie sich entscheiden, bleibt natürlich Ihnen selbst überlassen. Verfügen Sie über ein großes Vermögen, sind Ihre Familienstrukturen komplex oder möchten Sie Ihren Nachlass auf verschiedene Erben und Vermächtnisnehmer aufteilen, sind Sie besser beraten, wenn Sie sich Hilfe von einem Notar holen. Ist die Ausgangssituation hingegen recht einfach und überschaubar, reicht ein privates Testament oft völlig aus.

Was ist der Unterschied zwischen vererben und vermachen?

In Ihr Testament können Sie Erben, Vermächtnisnehmer oder beide einsetzen. Doch was ist der Unterschied? Ein Erbe ist jemand, den Sie an Ihrem Nachlass im Ganzen beteiligen. Der Erbe hat also Anspruch auf einen bestimmten Erbanteil. Ist er Alleinerbe, steht ihm der gesamte Nachlass zu. Gibt es mehrere Erben, bilden Sie zusammen die Erbengemeinschaft. Und bei allen Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Mitspracherecht. Ein Erbe kann dann also nicht alleine entscheiden, sondern muss sich mit seinen Miterben absprechen. Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, dem Sie ausdrücklich nur einen bestimmten Gegenstand vermachen. Anders als ein Erbe ist er nicht am gesamten Erbe beteiligt. Stattdessen bekommt er nur den Gegenstand, den Sie ihm laut Testament hinterlassen haben. Die Erben sind dazu verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer diesen Gegenstand auszuhändigen. Da der Vermächtnisnehmer nicht zur Erbengemeinschaft gehört, bleibt er bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft außen vor. Andersherum kann er aber auch keinen Einfluss darauf nehmen, was mit dem Nachlass passiert.

Das private Testament – darauf müssen Sie unbedingt achten!

Wenn Sie ein privates Testament aufsetzen möchten, müssen Sie ein paar Regeln einhalten. Andernfalls ist Ihr Testament ungültig. Welchen formalen und inhaltlichen Grundsätzen Ihr Testament gerecht werden muss, haben wir für Sie zusammengestellt.

  • Verfassen Sie Ihr Testament handschriftlich.

Ein privates Testament muss handschriftlich verfasst sein. Ob Sie das Testament als Text oder in Form eines Briefes schreiben, spielt keine Rolle. Und Sie müssen Ihr Testament auch nicht unbedingt auf Deutsch formulieren. Stattdessen kören Sie jede beliebige Sprache verwenden, solange es sich um eine Sprache handelt, die ein Dritter versteht. Entscheidend ist aber, dass Sie Ihr Testament tatsächlich komplett von Hand schreiben. Es genügt nicht, wenn Sie das Testament ausdrucken oder von einem Dritten schreiben lassen und nur eigenhändig unterschreiben.Es gibt nur einen einzigen Fall, wann Sie Ihr Testament ausdrucken oder von einem Dritten schreiben lassen dürfen: Wenn ein Notfall eintritt und Sie nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihr Testament selbst handschriftlich zu verfassen. In diesem Fall müssen Sie Ihr Testament aber in einen Umschlag stecken und den verschlossenen Umschlag einem Notar übergeben.In aller Regel muss Ihr Testament also von Ihnen eigenhändig geschrieben sein. Bestehen Zweifel an der Echtheit, wird automatisch ein früheres Testament gültig. Gibt es das nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

  • Benennen Sie Ihr Testament eindeutig.

Wählen Sie für Ihr Schriftstück die Überschrift Testament oder Mein letzter Wille. Auf diese Weise ist sofort ersichtlich, worum es sich handelt. Außerdem verhindern Sie, dass Ihr Testament mit einem bloßen Entwurf verwechselt wird.

  • Geben Sie den Ort und das Datum an.

Vermerken Sie auf Ihrem Testament sowohl den Ort als auch das Datum. Diese Angaben sind deshalb sehr wichtig, weil sie es ermöglichen, das Testament zeitlich einzuordnen. Hintergrund hierzu ist, dass bei Testamenten immer das jüngste Testament gültig ist. Haben Sie im Laufe Ihres Lebens mehrere Testamente geschrieben, ersetzt das aktuelle bzw. zuletzt verfasste Testament alle vorherigen. Werden mehrere Testamente aufgefunden, die zwar alle gültig wären, bei denen aber nicht eindeutig festgestellt werden kann, welches das jüngste ist, gilt keines davon. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihr Testament datieren und mit Ihrem aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort versehen.

  • Machen Sie klare und präzise Angaben.

Beschreiben Sie so exakt wie möglich, wer was bekommen soll. Je klarer und eindeutiger Ihre Angaben sind, desto geringer ist die Gefahr, dass Ihre Ausführungen missverstanden werden oder Streitigkeiten auslösen. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten Sie die Erben und die Vermächtnisnehmer außerdem mit ihrem Vor- und ihrem Nachnamen benennen. Spitznamen sind zwar grundsätzlich zulässig, erlauben aber nicht immer eine eindeutige Zuordnung. Und verzichten Sie auf Umgangssprache. Wenn Sie beispielsweise schreiben, dass Ihr Nachbar die “Hütte” erben soll, könnten Zweifel daran aufkommen, ob Sie damit Ihr Wohnhaus oder Ihre Gartenlaube gemeint haben. Geben Sie also besser konkret an, wem Sie welche Gegenstände und Vermögenswerte hinterlassen.

  • Unterschreiben Sie Ihr Testament.

Ihr Testament muss mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift enden. Denn zum einen bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift noch einmal die Richtigkeit Ihrer Ausführungen. Um Zweifeln vorzubeugen, sollten Sie leserlich unterschreiben. Haben Sie eine besondere Unterschrift, schreiben Sie sicherheitshalber Ihren Vor- und Nachnamen darunter. Zum anderen ist die Unterschrift der Beleg dafür, dass es sich tatsächlich um Ihr Testament und nicht nur um einen Entwurf handelt. Und die Unterschrift zeigt an, dass das Testament an dieser Stelle endet. Fügen Sie später noch etwas dazu, müssen Sie den Nachtrag separat unterschreiben. Ohne Ihre Unterschrift am Ende ist Ihr Testament ungültig.

Vordrucke und Formulierungshilfen für Ihr Testament

In Ihrem Testament können Sie die Verfügungen zu Ihrem Nachlass festhalten, die Ihnen wichtig sind und richtig erscheinen. Je nach Ausgangssituation sind dabei natürlich viele verschiedene Regelungen denkbar. Wir haben deshalb ein paar Formulierungshilfen, Textbausteine und Vordrucke zusammengestellt, die Sie als Orientierungshilfe verwenden und mit Ihren eigenen Angaben ergänzen können.

Wenn Sie einen Alleinerben einsetzen möchten

Möchten Sie, dass eine Person Ihr gesamtes Vermögen erbt, können Sie diese Person als Alleinerben einsetzen. Diese Variante bietet sich beispielsweise dann an, wenn Sie verheiratet sind, mit einem Partner zusammenleben oder eine besondere Vertrauensperson haben und kinderlos sind. Durch Ihr Testament stellen Sie sicher, dass Ihr Erbe den Nachlass bekommt und mit niemandem teilen muss. Formulieren können Sie so:

Hiermit setze ich, (Ihr Vor- und Nachname), geboren am (Ihr Geburtsdatum) in (Ihr Geburtsort), meinen Ehegatten/meine/n Lebensgefährten/-in/Herrn/Frau (Vor- und Nachname Ihres Erben) als Alleinerben ein.

Wenn Ihre Kinder Ihr Vermögen erben sollen

Sollen Ihre Kinder Ihr Vermögen erben, können Sie Ihre Kinder als Erben einsetzen. Dabei können Sie auch festlegen, ob Ihre Kinder zu gleichen Teilen erben sollen oder ob Sie Ihr Vermögen unterschiedlich aufteilen. Im Testament können Sie das wie folgt formulieren:

Ich, (Ihr Vor- und Nachname), geboren am (Ihr Geburtsdatum) in (Ihr Geburtsort), bestimmte hiermit, dass meine Kinder (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Geburtsorte Ihrer Kinder) mein gesamtes Vermögen erben sollen. Dabei soll das Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Ich, (Ihr Vor- und Nachname), geboren am (Ihr Geburtsdatum) in (Ihr Geburtsort), bestimmte hiermit, dass meine Kinder (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Geburtsorte Ihrer Kinder) mein gesamtes Vermögen erben sollen. Dabei soll das Vermögen wie folgt aufgeteilt werden: (Name des Kindes) erhält einen Erbanteil von (Zahl) Prozent und (Name des Kindes) erhält einen Erbanteil von (Zahl) Prozent

Daneben ist natürlich möglich, dass Sie konkret bestimmen, welches Kind welche Gegenstände und Werte erben soll. So können Sie einem Kind beispielsweise das Wohnhaus vererben, während das andere Kind Geld und Wertgegenstände erbt.

Wenn Sie Ersatzerben benennen möchten

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Person, die Sie eigentlich als Erbe bestimmt haben, vor Ihnen stirbt. Für diesen Fall können Sie einen oder mehrere Ersatzerben einsetzen. Im Testament kann das so aussehen:

  • Sollte ein zuvor benannter Erbe vor mir versterben, bestimme ich seine Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu Ersatzerben.
  • Die Erbersatzfolge wird jedoch unwirksam, wenn der verstorbene Erbe seinen Erbanteil bereits zu Lebzeiten erhalten oder gegen eine Abfindungszahlung darauf verzichtet hat.
  • Sollten zum Zeitpunkt meines Todes keine Ersatzerben mehr am Leben sein, wird dieser Erbteil zwischen den übrigen Erben aufgeteilt.

Wenn Sie einen Vermächtnisnehmer bestimmen wollen

Neben Ihren Erben können Sie in Ihrem Testament auch eine Person benennen, der Sie einen bestimmten Gegenstand oder Wert hinterlassen. Diese Person wird dadurch nicht zum Erben, sondern nur zum Vermächtnisnehmer. Folglich hat die Person nur Anspruch auf den Gegenstand, den Sie ihr testamentarisch vermacht haben. In Ihrem Testament schreiben Sie dazu, wie die Person heißt, und geben an, was sie bekommt.

Vordruck für ein Testament mit einem Alleinerben und einem Vermächtnisnehmer

Testament

Ort, Datum

Ich, (Ihr Vor- und Nachname), geboren am (Ihr Geburtsdatum) in (Ihr Geburtsort), bestimme hiermit meinen Ehegatten/meine/n Lebensgefährten/-in/Herrn/Frau (Vor- und Nachname Ihres Erben) zum Alleinerben.

Meinem/r Freund/in (Vor- und Nachname) vermache ich (genaue Bezeichnung des Gegenstands, z.B. mein Auto Modell XY, meinen gesamten Schmuck, das Gemälde XY).

Unterschrift

Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker bestellen möchten

Vielleicht haben Sie Sorge, dass Ihre Erben in Streit geraten. Oder Sie befürchten, dass Ihre Erben das Vermögen sinnlos verprassen könnten, und möchten deshalb bestimmte Bedingungen vorgeben. In diesem Fall können Sie eine Person zum Testamentsvollstrecker oder zum Testamentsverwalter bestimmen. Als Textbaustein in Ihrem Testament kann das wie folgt lauten:

Ich ordne für meinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung/Testamentsverwaltung an. Als Testamentsvollstrecker/-verwalter bestelle ich Herrn/Frau (Vor- und Nachname). Sollte er/sie diese Aufgabe nicht wahrnehmen können oder wollen, ernenne ich ersatzweise Herrn/Frau (Vor- und Nachname).

Der Testamentsvollstrecker/-verwalter soll dafür Sorge tragen, dass meine zuvor genannten Verfügungen beachtet und umgesetzt werden. Für seine Mühen erhält er eine Vergütung in Höhe von (Betrag) Euro.

Die Salvatorische Klausel

Um die Wirksamkeit Ihres Testaments abzusichern, können Sie eine sogenannte Salvatorische Klausel in Ihr Testament aufnehmen:

Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Verfügungen davon unberührt und weiterhin gültig.

Das Berliner Testament

Eine Sonderform ist das Berliner Testament. Hierbei handelt es sich um ein Testament, das ein Ehepaar gemeinsam erstellt. Gleichzeitig setzen sich die beiden Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt ein Ehepartner, erbt der andere Ehepartner also alles und kann frei über das Erbe verfügen. Damit ist er abgesichert. Kinder oder andere Erben müssen zunächst auf ihr Erbe verzichten, auch auf den Pflichtteil. Sie erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Problematisch am Berliner Testament sind jedoch folgende Punkte:

  • Das Berliner Testament wird gemeinsam aufgesetzt und kann deshalb auch nur gemeinsam abgeändert werden. Sollte die Ehe scheitern, müssen beide Eheleute mit Änderungen einverstanden sein. In der Praxis kann sich das als schwierig erweisen.
  • Durch das Berliner Testament ist die Erbfolge festgelegt. Ist ein Ehepartner gestorben, kann der andere Ehepartner nicht bestimmen, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Stattdessen erben die Kinder oder die anderen Erben das restliche Vermögen zu gleichen Teilen.
  • Ein Kind könnte seinen Pflichtteil verlangen, wenn der erste Ehepartner stirbt. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf den halben gesetzlichen Pflichtteil. Schlimmstenfalls müsste der verbliebene Ehepartner etwas veräußern, um das Kind auszuzahlen. Abhilfe kann hierbei aber eine Klausel im Testament schaffen. Durch die sogenannte Pflichtteilsverwirkungsklausel ist festgelegt, dass das Kind auch im Todesfall des zweiten Ehepartners nur noch den Pflichtteil bekommt.
  • Heiratet der verbliebene Ehepartner erneut, könnten die Erbansprüche des neuen Ehepartners und eventuell weiterer Kinder das Erbe der Kinder aus erster Ehe deutlich reduzieren. Um dies zu vermeiden, können durch eine Wiederverheiratungsklausel Regelungen getroffen werden.
  • Durch das Berliner Testament können sich steuerliche Nachteile ergeben. Denn wenn das Vermögen den Freibetrag des verbliebenen Ehepartners übersteigt und das Restvermögen nach seinem Tod höher ist als die Freibeträge der Kinder, muss das Erbe zweimal versteuert werden.

Trotz der genannten Minuspunkte ist das Berliner Testament aber für die meisten Durchschnittsverbraucher eine gute Lösung. Und wie es aussehen kann, zeigt die folgende Vorlage.

Vordruck für ein Berliner Testament

Unser Testament

Ort, Datum

Wir, (Ihr Name mit Geburtsdatum und Geburtsort) und (Name Ihres Ehegatten mit Geburtsdatum und Geburtsort), bestimmen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben.

Als Erben desjenigen, der von uns beiden als Zweiter verstirbt, ernennen wir unsere gemeinsamen Kinder (Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte Ihrer Kinder).

Alle Bestimmungen aus diesem Testament können nur mit Zustimmung beider Ehepartner geändert oder widerrufen werden.

Sollte eines unserer Kinder seinen/ ihren Pflichtteil nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners verlangen, so wird es auch im Todesfall des zweiten Ehepartners auf den Pflichtteil verwiesen.

Sollte der verbliebene Ehepartner erneut heiraten, so ist er dazu verpflichtet, unseren Kindern zumindest den Pflichtteil in der ursprünglichen Höhe auszuzahlen.

Unterschriften

  • Bitte beachten Sie:

Unsere Ausführungen, Formulierungshilfen und Vordrucke verstehen sich als Orientierungshilfe. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine juristische Beratung können und wollen sie nicht ersetzen!