Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Wenn Sie aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit Einkünfte erzielen, wird von Ihrem Lohn oder Gehalt Lohnsteuer abgezogen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie sich zuviel gezahlte Lohnsteuer aber zurückholen.

Wenn Sie einen Blick auf Ihren Gehaltszettel werfen, werden Sie feststellen, dass von Ihrem Bruttoeinkommen nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Stattdessen hat Ihr Arbeitgeber auch die Lohnsteuer und eventuell die Kirchensteuer einbehalten.

Und wenn Sie Ihre Lohnsteuerabzüge mit denen Ihrer Kollegen vergleichen, wird Ihnen auffallen, dass die Abzüge recht unterschiedlich ausfallen können, obwohl das Bruttoeinkommen ähnlich ist. Diese Unterschiede kommen durch verschiedene Lohnsteuerklassen und Freibeträge, beispielsweise für Kinder, zustande. Die Lohnsteuer in wenigen Worten zu erklären, ist kaum möglich. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen aber einen Einblick geben und die wichtigsten Infos zur Lohnsteuer vermitteln.

Was ist die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Variante der Einkommensteuer. Sie ist also keine eigene Steuerart, sondern eine Form, in der die Einkommensteuer erhoben wird. Dabei wird die Lohnsteuer für steuerpflichtigen Arbeitslohn erhoben. Wenn Sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegt Ihr Arbeitslohn oder Gehalt somit der Lohnsteuer. Und die Lohnsteuer behält Ihr Arbeitgeber automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Was zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, ist in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Vereinfacht erklärt, umfasst der steuerpflichtige Arbeitslohn alle Einnahmen, die Ihnen aus Ihrem aktuellen oder einem früheren Arbeitsverhältnis zufließen. Zu diesen Einnahmen zählt aber nicht nur Geld. Auch Sachbezüge oder geldwerte Vorteile, beispielsweise die private Nutzung eines Firmenwagens, werden als Einnahmen gewertet. Ob Sie die Einnahmen laufend oder nur einmalig bekommen, spielt mit Blick auf die Steuerpflicht keine Rolle.

Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, können Sie unter anderem Werbungskosten, Sonderkosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese Ausgaben senken die Höhe der Lohnsteuer, die Sie bezahlen müssen. Und wenn sich herausstellt, dass Ihnen zuviel Lohnsteuer abgezogen wurde, erstattet Ihnen das Finanzamt die Differenz.

Wie wird die Lohnsteuer erhoben?

Der Gesetzgeber möchte die Erhebung der Lohnsteuer möglichst einfach gestalten. Aus diesem Grund müssen Sie sich nicht selbst um die Zahlung der fälligen Lohnsteuer kümmern. Stattdessen wird die Lohnsteuer automatisch von Ihrem Arbeitslohn oder Gehalt einbehalten und Ihr Arbeitgeber führt die Lohnsteuer für Sie ans Finanzamt ab. Und bei der Berechnung Ihrer Steuerpflicht berücksichtigt das Finanzamt von sich aus verschiedene Frei- und Pauschbeträge. Zu diesen Beträgen gehören

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V,
  • der Versorgungsfreibetrag, wenn Sie Versorgungsbezüge erhalten,
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag, wenn Sie Versorgungsbezüge erhalten und eine der Steuerklassen I bis V haben,
  • der Pauschbetrag für Sonderausgaben,
  • die Versorgungspauschale,
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind und
  • der Alterentlastungsbetrag, wenn Sie Rentner oder Pensionär sind und weiterhin steuerpflichtig arbeiten.

Diese Frei- und Pauschbeträge werden immer und automatisch abgezogen. Sind Ihre tatsächlichen Ausgaben aber höher als die Pauschbeträge, können Sie die tatsächlichen Beträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Was ist ELStAM?

Vielleicht kennen Sie noch die frühere Lohnsteuerkarte. Sie bestand aus Tonkarton und hatte jedes Jahr eine andere Farbe. Die Lohnsteuerkarte aus Pappe wurde vor einigen Jahren abgeschafft und durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Auf der elektronischen Lohnsteuerkarte sind die Merkmale, die für den Abzug der Lohnsteuer von Bedeutung sind, gespeichert. Zu diesen Merkmalen gehören die Lohnsteuerklasse, die Kinderfreibeträge, weitere Freibeträge und eventuell die Kirchensteuerpflicht. Da die Merkmale elektronisch in einer zentralen Datenbank hinterlegt sind, werden sie auch als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale oder kurz ELStAM bezeichnet. Ihr Arbeitgeber kann Ihre ELStAM abrufen, in Ihr Lohnkonto übertragen und auf dieser Basis Ihre Lohnsteuerabzüge berechnen und abführen.

Was hat es mit den Lohnsteuerklassen auf sich?

Die Steuerklasse entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Lohnsteuer Ihnen von Ihrem Arbeitseinkommen abgezogen wird. Dabei gibt es sechs verschiedene Steuerklassen.

Steuerklasse I

Steuerklasse I haben Sie, wenn Sie ledig oder geschieden sind. Auch wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufgelöst haben, von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft getrennt leben oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner im Ausland wohnt, werden Sie in die Steuerklasse I eingeordnet. Außerdem fallen Sie in die Steuerklasse I, wenn Sie verwitwet sind. Das aber erst im zweiten Jahr nach dem Tod Ihres Gatten.

Steuerklasse II

Steuerklasse II gilt, wenn Sie in die Gruppe der Arbeitnehmer gehören, die unter Steuerklasse I genannt sind, und alleinerziehend sind. Dabei muss in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind leben, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommen. Ist das der Fall, steht Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu und Sie werden in Steuerklasse II eingeordnet. Lebt Ihr Kind dauerhaft bei einer anderen Person, hat diese Person Anspruch auf den Entlastungsbeitrag. Dadurch können Sie dann aber auch die Lohnsteuerklasse II nicht nutzen.

Steuerklasse III

In Steuerklasse III fallen Sie, wenn Sie verheiratet sind, zusammen mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland wohnen und Ihr Gatte entweder kein Arbeitseinkommen erzielt oder die Steuerklasse V hat. Ist Ihr Gatte gestorben, behalten Sie bis zum Ende des ersten Jahres nach seinem Tod noch die Steuerklasse III.

Steuerklasse IV

Sind Sie verheiratet, leben Sie mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zusammen und sind Sie beide berufstätig, fallen Sie in Steuerklasse IV. Seit 2010 können Sie auch die Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Dazu gleich mehr.

Steuerklasse V

Sind Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner beide berufstätig und hat Ihr Gatte die Steuerklasse III, werden Sie in Steuerklasse V eingeordnet.

Steuerklasse VI

Steuerklasse VI ist vorgesehen, wenn Sie neben Ihrem eigentlichen Job noch einen oder mehrere weitere, steuerpflichtige Jobs haben. Weil bei der Steuerklasse VI keine Freibeträge und Pauschalen berücksichtigt werden, sind die Abzüge hier am höchsten. Sie können aber selbst festlegen, welcher Ihrer Jobs mit Steuerklasse VI besteuert werden soll.

Die möglichen Steuerklassenkombinationen

Sind Sie alleinstehend, geschieden, dauerhaft getrennt oder verwitwet, haben Sie keine großen Auswahlmöglichkeiten. Denn in diesem Fall werden Sie in Steuerklasse I eingeordnet. Sind Sie alleinerziehend, ist Steuerklasse II vorgesehen. Sind Sie aber verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sieht die Sache anders aus. Denn in diesem Fall können Sie zwischen drei Varianten wählen:

  • Steuerklassen III/V: Die Steuerklassenkombination III/V wird meist dann gewählt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Und insgesamt ist die Steuerpflicht weitestgehend gedeckt, wenn der Ehegatte mit der Steuerklasse III etwa 60 Prozent und der Partner mit der Steuerklasse V ungefähr 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Allerdings hat der Ehegatte mit Steuerklasse V recht hohe Lohnsteuerabzüge. Ein Grund hierfür ist, dass der steuerliche Grundfreibetrag bei ihm gar nicht, bei dem Partner mit Steuerklasse III dafür aber doppelt berücksichtigt wird. Verteilt sich das Verhältnis der Arbeitseinkommen nicht im Verhältnis 60:40, können Steuernachzahlungen anstehen. Aus diesem Grund müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie die Kombination III/V gewählt haben.
  • Steuerklassen IV/IV: Nach der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft werden Sie und Ihr Partner automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingeordnet. Diese Steuerkombination geht davon aus, dass beide Ehepartner ungefähr gleichviel verdienen. Daher sind auch die Abzüge ähnlich hoch.
  • Steuerklassen IV/IV mit Faktor: Das Faktorverfahren soll eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerabzüge bewirken. Anders als bei der Kombination III/V bleibt beim Faktorverfahren vor allem für den Ehepartner mit dem geringeren Einkommen mehr Netto übrig. Außerdem wird die Lohnsteuer so berechnet, dass die Steuerschuld nahezu gedeckt ist. Höhere Steuernachzahlungen müssen Sie deshalb nicht befürchten. Andersherum fallen mögliche Steuererstattungen aber ebenfalls recht mager aus. Die gerechtere Verteilung der Lohnsteuerabzüge kommt dadurch zustande, dass bei jedem Ehepartner die Freibeträge, die ihm zustehen, berücksichtigt werden. Außerdem wird die Lohnsteuer durch einen Faktor gemindert, der nach dem Splittingtarif berechnet wird und immer kleiner ist als 1. Möchten Sie das Faktorverfahren nutzen, müssen Sie es jährlich beim Finanzamt beantragen. Und Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie sich für das Faktorverfahren entschieden haben.

Welche Kombination für Sie die beste Lösung ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Denn zum einen kommt es immer auf Ihren Einzelfall an, also etwa wie viel Sie und Ihr Partner verdienen. Zum anderen spielt eine Rolle, ob Sie Ihre Steuerschuld durch die Abzüge im Laufe des Jahres möglichst abdecken, ob Sie eine Steuererstattung erzielen oder ob Sie eine höhere Steuernachzahlung in Kauf nehmen möchten.

Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Sie ausrechnen, wie viel Lohnsteuer Ihnen von Ihrem Arbeitseinkommen in den verschiedenen Lohnsteuerklassen abgezogen wird. Möchten Sie die Lohnsteuerklasse wechseln, können Sie das jeweils einmal pro Jahr tun. Und zwar spätestens bis zum 30. November. Den Antrag auf den Lohnsteuerklassenwechsel müssen Sie mit dem entsprechenden Formular bei Ihrem Finanzamt einreichen.

Wo wird die Lohnsteuer in der Steuererklärung eingetragen?

Als Arbeitnehmer müssen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Anlage N ausfüllen. In diesem Formular erfassen Sie die Angaben zu Ihrem Arbeitseinkommen. Diese Angaben bilden die Basis für die Berechnung Ihres steuerpflichtigen Einkommens. Sind Sie und Ihr Ehepartner berufstätig, muss jeder von Ihnen seine eigene Anlage N ausfüllen. Dabei besteht dieses Formular aus drei Seiten:

1. Seite: Auf der ersten Seite tragen Sie Ihre Einkünfte und Ihre geleisteten Vorauszahlungen ein. Diese Daten entnehmen Sie der Lohnsteuerbescheinigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben. Am besten gehen Sie das Formular Zeile für Zeile durch und schreiben die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ab. Welche Daten Sie übertragen müssen und wo die Daten auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen, ist jeweils angegeben.

2. Seite: Auf der zweiten Seite können Sie Ihre Werbungskosten eintragen. Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Ihre Fahrtkosten zur Arbeit, Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden, Kosten für Arbeitsmittel oder Ausgaben für Fortbildungen. Das Finanzamt zieht für die Werbungskosten aber automatisch einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro ab. Wenn Ihre Werbungskosten niedriger sind, können Sie sich das Ausfüllen der Felder deshalb sparen. Wenn Sie nicht genau wissen, wie hoch Ihre Werbungskosten, dann tragen Sie alle Ausgaben ein. Das Finanzamt prüft, was absetzbar ist, und rechnet die Beträge für Sie durch. Bleiben Sie unter der 1.000-Euro-Marke, wird der Pauschbetrag abgezogen. Kommen Sie drüber, werden die tatsächlichen Werbungskosten angerechnet.

3. Seite: Führen Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt an Ihrem Arbeitsort, tragen Sie die Ausgaben hierfür auf der dritten Seite der Anlage N ein.

Wann lohnt es sich, eine Lohnsteuerermäßigung zu beantragen?

Um Ihre Lohnsteuerabzüge schon im Laufe des Jahres zu senken, können Sie einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen. Dabei beantragen Sie einen Freibetrag. Das Finanzamt zieht daraufhin die Ausgaben, die Ihre Lohnsteuerlast senken, sofort ab und nicht erst im Zuge der Steuererklärung. Den Antrag können Sie jeweils bis Ende November des laufenden Jahres stellen und er wird ab dem Folgemonat wirksam. Der Antrag bleibt bis zum Jahresende gültig, Sie können die Lohnsteuer-Ermäßigung aber für bis zu zwei Jahre beantragen. Der Freibetrag wiederum ist ein Jahresbeitrag. Daher wird er auf die verbliebenen Monate des Kalenderjahres aufgeteilt. Stellen Sie den Antrag beispielsweise im Oktober, wird der Freibetrag auf die Monate November und Dezember verteilt. Stellen Sie den Antrag im Juni, verteilt sich der Freibetrag gleichmäßig auf die Monate Juli bis Dezember.

Allerdings ist die Eintragung eines Freibetrags natürlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass Ihre Ausgaben die Pauschbeträge um mindestens 600 Euro übersteigen. Ein Beispiel: Für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt für Ihre Werbungskosten einen Pauschbetrag von 1.000 Euro. Damit Sie einen Freibetrag eintragen lassen können, müssten Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag um 600 Euro übersteigen und somit bei mindestens 1.600 Euro liegen. In die Antragsgrenze von 600 Euro fließen aber auch Ihre Sonderausgaben und Ihre außergewöhnlichen Belastungen, die jeweils die dort geltenden Pauschbeträge übersteigen, mit ein. Sind Ihre Ausgaben zusammen um mindestens 600 Euro höher als die Frei- und Pauschbeträge, die ohnehin bei der Lohnsteuerberechnung abgezogen werden, können Sie also einen Freibetrag eintragen lassen. Nutzen Sie das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wo gibt es die Vordrucke für die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist ein recht komplexes Thema und es würde den Rahmen sprengen, hier alle Details zu erklären. Viele nützliche Informationen und Hinweise finden Sie aber in der Broschüre „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2017″, die die obersten Finanzbehörden der Länder herausgeben und kostenfrei zur Verfügung stellen. Bei Fragen hilft Ihnen außerdem Ihr Finanzamt weiter.

Ansonsten brauchen Sie für Erklärungen und Anträge rund um die Lohnsteuer die entsprechenden amtlichen Vordrucke. Die Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Außerdem können Sie sich die Vordrucke über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Im Online-Portal ELSTER sind ebenfalls alle Steuerformulare hinterlegt und wenn Sie möchten, können Sie hier Ihre steuerlichen Angelegenheiten auch gleich online erledigen.