Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Sachen, die Sie nicht mehr brauchen oder nicht mehr haben wollen, können Sie verkaufen. Doch damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie den Verkauf mit einem schriftlichen Vertrag besiegeln.

Ob Möbel, Kleidung, Deko, Spielsachen, Hauhaltsgegenstände, Bücher und CDs, Elektrogeräte oder Fahrzeuge: In den Schränken, im Keller, auf dem Dachboden und in der Garage schlummert so manches Schätzchen. Viele dieser Gegenstände haben irgendwann ausgedient, werden nicht mehr benötigt oder sollen durch etwas Neues ersetzt werden.

Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Zum Wegschmeißen sind die Sachen aber oft viel zu schade. Und tatsächlich müssen Sie die Gegenstände auch gar nicht entsorgen. Denn Sie können sie verkaufen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie Ihre Sachen gewinnbringend loswerden. Aber: Sobald es um größere und vor allem teurere Gegenstände geht, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Käufer abschließen. Durch den Vertrag beugen Sie Missverständnissen vor und sichern sich gegen mögliche Streitigkeiten ab.

Wo kann ich meine Sachen verkaufen?

Wenn Sie ausgemistet haben oder sich neu einrichten möchten, können Sie bei sich zuhause einen Haus- oder Garagenflohmarkt organisieren. Vielleicht haben Ihre Nachbarn ja Lust, mitzumachen. So wird aus dem privaten Flohmarkt eine gemeinsame Aktion, die viel Spaß macht. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie an einem organisierten Flohmarkt teilnehmen. In fast jedem größeren Ort finden regelmäßig Flohmärkte statt. Ein Verkauf auf dem Flohmarkt macht aber in erster Linie bei kleineren Gegenständen Sinn, die sich problemlos transportieren lassen. Außerdem geht es auf dem Flohmarkt eher um den Spaß und weniger um große Verkaufserlöse. Hochpreisige Gegenstände werden Sie auf einem klassischen Trödelmarkt deshalb nur selten an den Mann bringen. Eine Ausnahme bilden spezielle Märkte wie beispielsweise Antik- oder Automärkte.

Bequemer ist der Verkauf übers Internet. Hier gibt es unzählige Kleinanzeigenseiten und Verkaufsportale, über die Sie Ihre Sachen anbieten können. Interessenten melden sich dann bei Ihnen. Je nach Absprache und Gegenstand holt der Käufer seine Errungenschaft bei Ihnen ab oder Sie verschicken die verkauften Sachen. Allerdings müssen Sie bei einigen Verkaufsportalen Gebühren bezahlen, die sich nach dem Verkaufspreis richten. Im Unterschied dazu können Sie Kleinanzeigen als Privatverkäufer meist kostenlos aufgeben.

Beschreiben Sie sachlich, präzise und mit Fotos

Ein großer Pluspunkt von Inseraten im Internet ist, dass sie recht lange geschaltet bleiben. Die Anzeigen rutschen in den Ergebnislisten zwar immer weiter nach hinten, doch ein Interessent kann Ihre Annonce auch nach mehreren Wochen noch finden. In der Zeitung müssten Sie für jede Veröffentlichung extra bezahlen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie mehrere Fotos hochladen können. Und diese Möglichkeit sollten Sie unbedingt auch nutzen. Denn Anzeigen mit aussagekräftigen Fotos sind wesentlich erfolgreicher. Fotografieren Sie Ihren Gegenstand deshalb von allen Seiten, und das am besten bei Tageslicht und ohne Blitz. Ein potenzieller Käufer kann sich so vorab schon einmal ein Bild machen. Zusätzlich zu den Fotos sollten Sie Ihren Gegenstand möglichst präzise und ausführlich beschreiben. Weisen Sie auf seine Vorzüge hin und zählen Sie die Funktionen und das Zubehör auf. Genauso sollten Sie aber auch Mängel und Schäden erwähnen. Zum einen dürfen Sie Beschädigungen, die Ihnen bekannt sind, nicht verschweigen. Und zum anderen würden die Schäden ohnehin auffliegen, wenn der Käufer vor Ort ist oder den Gegenstand erhalten hat. Der Ärger ist dann aber vorprogrammiert. Spielen Sie also besser gleich mit offenen Karten.

Übrigens: Wenn Sie nur ab und zu etwas verkaufen, können Sie den Gewinn für sich verbuchen. Verkaufen Sie hingegen regelmäßig und verfolgen Sie gezielt Gewinnabsichten, können Steuern fällig werden. Konkret drohen gleich drei Nachzahlungen, nämlich Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Ab wann Ihre Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird, wird immer im Einzelfall ermittelt. So hat das Landgericht Berlin beispielsweise einer Mutter, die im Verlauf eines Monats 80 gebrauchte Kleidungsstücke ihrer Kinder verkauft hatte, eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt (Az. 103 O 75/06, Landgericht Berlin, Urteil vom 5.9.2006). Andere Gerichte sind wesentlich großzügiger. Als grobe Orientierungshilfe dient daher eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der bei 328 Verkäufen innerhalb eines Jahres von einer unternehmerischen Tätigkeit ausging (Az. V R 2/11, Urteil vom 26.04.2012). Letztlich ist aber nicht nur entscheidend, wie viel Sie verkaufen, sondern ob Sie beabsichtigen, Gewinne zu erzielen. Handeln Sie gewerblich, hat das Auswirkungen auf Ihre Steuerpflicht. Hinzu kommt, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung erbringen müssen. Im Unterschied dazu können Sie als privater Verkäufer die Haftung für Sachmängel ausschließen.

Warum sollte ich einen schriftlichen Vertrag abschließen?

Strenggenommen schließen Sie ständig Kaufverträge ab. Denn immer dann, wenn Sie bei einem Händler vor Ort etwas kaufen oder in einem Online-Shop eine Bestellung aufgeben, kommt ein Kaufvertrag zustande. Nur schließen Sie solche Verträge mündlich. Gerade bei alltäglichen Geschäften wäre es auch ziemlich umständlich, wenn Sie jedes Mal ein Vertragsformular ausfüllen und unterschreiben müssten. Deshalb werden Sie vermutlich nur dann einen schriftlichen Kaufvertrag schließen, wenn es um größere Anschaffungen und teurere Gegenstände geht.

Wenn Sie selbst zum Verkäufer werden, können Sie es ähnlich handhaben. Verkaufen Sie beispielsweise gebrauchte Kleidung, Bücher oder andere Dinge, die nicht viel kosten, können Sie es bei mündlichen Absprachen belassen. Sobald es aber um größere und teurere Gegenstände wie beispielsweise Ihren Computer, eine Küchenmaschine, Möbel oder ein Fahrzeug geht, sollten Sie sich die Mühe machen und einen schriftlichen Kaufvertrag ausfüllen. Schließlich wäre es ärgerlich, wenn es im Nachhinein Streitigkeiten mit Ihrem Käufer gibt, weil es zu Missverständnissen oder Unklarheiten kam. Im Kaufvertrag können Sie alle wichtigen Merkmale und Eigenschaften des Verkaufsgegenstandes festhalten und die wesentlichen Vereinbarungen mit Ihrem Käufer regeln. Durch die Unterschrift unter dem Vertrag bestätigen Sie und der Käufer, dass Sie beide die Vertragsinhalte gelesen haben und damit einverstanden sind. So haben Sie etwas in der Hand, auf das Sie sich später berufen können. Behauptet der Käufer beispielsweise, dass Sie ihm Mängel verschwiegen haben, sind diese Mängel im Kaufvertrag aber dokumentiert, sind Sie auf der sicheren Seite.

Welche Angaben sollte mein Verkaufsvertrag enthalten?

Ein Kaufvertrag unterliegt gesetzlichen Regelungen. Die Vorschriften stehen in den §§ 433 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich sind Kaufverträge aber formfrei. Formfrei bedeutet, dass Ihr Kaufvertrag keine bestimmte Form haben muss, damit er wirksam werden kann. Ob Sie einen Kaufvertrag schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln schließen, können Sie also selbst entscheiden. Und auch für die Inhalte gibt es keine strengen Regeln. So können Sie ein Vertragsmuster verwenden oder selbst einen Vertrag auf einem Stück Papier aufsetzen. Als Privatverkäufer brauchen Sie zudem kein kompliziertes Vertragswerk, das sich über viele Seiten erstreckt. Es genügt, wenn Sie die wichtigsten Regelungen schriftlich festhalten. Und zu den Inhalten, die in Ihrem Vertrag stehen sollten, gehören folgende:

  • Überschrift: Geben Sie Ihrem Vertrag einen eindeutigen Titel. Dieser Titel kann schlicht Kaufvertrag lauten. Sie können aber auch schon in die Überschrift schreiben, um welchen Gegenstand es im Vertrag geht.
  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Name und Kontaktdaten des Käufers; bei einem teuren Gegenstand können Sie zusätzlich auch die Personalausweisnummer des Käufers im Vertrag notieren.
  • Vertragsgegenstand: Beschreiben Sie den Gegenstand, den Sie verkaufen, präzise, eindeutig und ausführlich. Geben Sie alle Daten und Merkmale an, die den Gegenstand kennzeichnen und eine eindeutige Zuordnung sicherstellen. Halten Sie außerdem fest, welches Zubehör mitverkauft wird und welche Zubehörteile fehlen.
  • Mängel: Notieren Sie alle Mängel, die Ihnen bekannt sind. Sicherheitshalber sollten Sie auch Beschädigungen festhalten, die repariert wurden. Gleiches gilt für Bauteile, die ausgetauscht wurden. Auch als Privatverkäufer sind Sie dazu verpflichtet, den Käufer unaufgefordert auf erhebliche Mängel hinzuweisen. Fragt Ihr Käufer gezielt nach, müssen Sie ihm alle größeren Mängel und kleineren Schäden, von denen Sie wissen, nennen. Verschweigen Sie dem Käufer Mängel und kann er später nachweisen, dass Sie von den Schäden wussten oder hätten wissen müssen, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Stehen die Mängel hingegen im Vertrag, gelten Sie durch den Vertragsabschluss als bekannt und akzeptiert. Der Käufer kann dann also nicht mehr sagen, er habe von nichts gewusst.
  • Kaufpreis: Schreiben Sie in den Vertrag, auf welchen Kaufpreis Sie sich mit dem Käufer geeinigt haben. Am besten notieren Sie den Kaufpreis als Zahl und schreiben ihn zusätzlich dazu in Worten aus. Vermerken Sie außerdem, wann und wie die Bezahlung erfolgen soll.
  • Haftungsausschluss: Eigentlich gilt bei Verkäufen die gesetzliche Gewährleistung. Als Verkäufer haften Sie dadurch für Mängel, die nach dem Kauf auftauchen. Bei Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei gebrauchter Ware kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Anders als ein gewerblicher Verkäufer können Sie als Privatverkäufer die Haftung für Sachmängel aber komplett ausschließen. Einen entsprechenden Hinweis sollten Sie in Ihren Vertrag aufnehmen. Schreiben Sie aber nichts von irgendeinem EU-Recht oder einer Garantie, sondern belassen Sie es rein beim Haftungsausschluss.
  • Bestätigungen: Halten Sie im Vertrag fest, dass Sie den Kaufpreis bekommen und dem Käufer die Ware übergeben haben. Der Käufer kann dadurch im Nachhinein nicht behaupten, dass die Ware nicht komplett war. Denn durch seine Unterschrift hat er bestätigt, dass er alles, so wie es im Vertrag steht, erhalten hat.
  • Unterschriften: Vermerken Sie den Ort, das Datum und eventuell die Uhrzeit, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Ist alles ausgefüllt, unterschreiben Sie und Ihr Käufer den Vertrag.

Von Ihrem Vertrag fertigen Sie immer zwei Exemplare an. Eine Ausführung bleibt bei Ihnen, das andere Exemplar geben Sie dem Käufer mit.

Aber Achtung: Es gibt ein paar Ausnahmen, bei denen der Gesetzgeber vorschreibt, wie der Kaufvertrag gestaltet und geschlossen werden muss. Das ist unter anderem bei Immobilien, GmbH-Anteilen und Erbschaftskäufen der Fall. Möchten Sie beispielsweise ein Grundstück verkaufen, können Sie also nicht selbst einen kurzen Kaufvertrag aufsetzen. Stattdessen müssen Sie den Grundstücksverkauf von einem Notar beurkunden lassen.

Allgemeiner Vordruck für Verkaufsverträge

Nun haben wir noch ein allgemeines Vertragsmuster für Sie. Diesen Mustervertrag können Sie für verschiedenste Gegenstände nutzen, die Sie privat verkaufen. Passen Sie die Vorlage dafür auf Ihren Verkaufsgegenstand an und ergänzen Sie bei Bedarf fehlende Regelungen.

Kaufvertrag

zwischen

Name: ___________________________________________________
Anschrift: ___________________________________________________
Telefonnummer: ___________________________________________________

– als Verkäufer –

und

Name: ___________________________________________________
Anschrift: ___________________________________________________
Telefonnummer: ___________________________________________________

– als Käufer –

über

Vertragsgegenstand: ___________________________________________________
Hersteller: ___________________________________________________
Typ / Modell: ___________________________________________________
Seriennummer: ___________________________________________________

Der Vertragsgegenstand wird mit folgendem Zubehör verkauft:
__________________________________________________________________________________________________________________________________________

Der Vertragsgegenstand hat folgende Besonderheiten / Zusatzfunktionen:
__________________________________________________________________________________________________________________________________________

Der Vertragsgegenstand weist folgende Mängel auf:
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Am Vertragsgegenstand wurden folgende Reparaturen vorgenommen / Bauteile ersetzt oder ausgetauscht:
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Folgendes Zubehör, das ursprünglich zum Lieferumfang gehörte, fehlt:
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Der Verkäufer und der Käufer einigen sich auf einen Kaufpreis von __________ €,
in Worten: _______________________________________________________ Euro.

Der Käufer

  • bezahlt den Kaufpreis in bar bei der Übergabe.
  • leistet eine Anzahlung über ________ Euro in bar und bezahlt den Restbetrag
  • in bar bis zum ______________________.
  • per Überweisung bis zum ______________________

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Vertragsgegenstand Eigentum des Verkäufers.

Der Verkäufer versichert, dass der Vertragsgegenstand sein uneingeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.
Der Verkauf erfolgt privat, nach dem Grundsatz “gekauft wie gesehen” und unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt der Haftungsausschluss nicht.

Der Käufer bestätigt den Erhalt des Vertragsgegenstands samt Zubehör. Der Verkäufer bestätigt den Erhalt des Kaufpreises.

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Ort, Datum

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Unterschrift Verkäufer Unterschrift Käufer