Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Wenn Sie einen Vertrag nicht weiter fortführen möchten, können Sie kündigen. Doch damit Ihre Kündigung wirksam werden kann, müssen Sie ein paar Dinge beachten.

Ob Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Versicherungen, Girokonto, Telefon und Internet, Handy, Strom und Gas, Zeitungsabo oder Fitnessstudio: Jeder von uns hat die verschiedensten Verträge abgeschlossen. Aber an einen Vertrag, den Sie einmal unterschrieben haben, sind Sie nicht Ihr Leben lang gebunden.

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Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Stattdessen können Sie die meisten Verträge auch wieder kündigen. Und durch die Kündigung endet die Vertragsbeziehung. Allerdings müssen Sie ein paar Punkte beachten, damit Ihre Kündigung wie gewünscht wirksam werden kann. Die Formvorgaben oder die Kündigungsfristen beispielsweise spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Wie also schreiben Sie eine Kündigung richtig? Alles, was Sie zur Kündigung wissen sollten, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Und einen allgemeinen Vordruck für ein Kündigungsschreiben haben wir ebenfalls für Sie!

Die Kündigung aus juristischer Sicht

Im allgemeinen Sprachgebrauch meint eine Kündigung, dass Sie ein Vertragsverhältnis beenden oder aus einem Vertrag aussteigen. Sie haben also irgendwann einen Vertrag abgeschlossen, schreiben jetzt eine Kündigung und damit ist der Vertrag Geschichte.

Aus juristischer Sicht ist die Sache ein bisschen komplizierter. Juristen sprechen bei einer Kündigung von einer Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Diese Beendigung ist einseitig und erfolgt durch eine Kündigungserklärung. Dabei spielen bei der Kündigung zwei Prinzipien eine Rolle. So gilt einerseits das Prinzip, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Andererseits gibt es die Vertragsfreiheit. Sie stellt sicher, dass Sie sich von einem Vertrag, den Sie geschlossen haben, auch wieder lösen können. Einen Vertrag durch Kündigung zu beenden, ist also grundsätzlich möglich. Doch gleichzeitig muss das Interesse beider Vertragsparteien daran, dass sie sich auf Vertragsbeziehungen verlassen können, angemessen berücksichtigt werden. Und genau aus diesem Grund muss eine Kündigung verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit sie überhaupt wirksam werden kann:

Ein Dauerschuldverhältnis muss vorliegen.

Zunächst einmal kann eine Vertragsbeziehung nur dann gekündigt werden, wenn es sich um ein dauerhaftes Schuldverhältnis handelt. Der Vertrag, der gekündigt werden soll, muss also vorsehen, dass Sie auf Dauer Leistungen mit Ihrem Vertragspartner austauschen. Typische Beispiele für Dauerschuldverhältnisse sind Ihr Arbeitsvertrag. Ihr Mietvertrag, ein Telekommunikationsvertrag oder Ihre Versicherungsverträge. Bei allen diesen Verträgen erbringen Sie dauerhaft eine Leistung und Ihre Vertragspartner eine entsprechende Gegenleistung.

Im Unterschied dazu ist beispielsweise ein Kaufvertrag kein Dauerschuldverhältnis. Denn er sieht nur eine Leistung und eine Gegenleistung vor. Sind diese beiden Leistungen erbracht, ist der Kaufvertrag erfüllt und beendet. Aus diesem Grund können Sie einen Kaufvertrag auch nicht kündigen.

Die Kündigung muss eine eindeutige Willenserklärung enthalten.

Aus dem Kündigungsschreiben muss klar und unmissverständlich hervorgehen, dass Sie die Vertragsbeziehung dauerhaft beenden möchten. Ihr Vertragspartner muss also eindeutig erkennen können, dass er eine Kündigung vor sich hat. Das Wort Kündigung müssen Sie dabei zwar nicht verwenden. Entscheidend ist nur, dass Ihre Kündigungsabsichten offensichtlich sind. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, ist es aber besser, wenn Sie Ihr Schreiben als Kündigung titulieren.

  • Übrigens: Ihre Kündigungserklärung hat zur Folge, dass der entsprechende Vertrag unwiderruflich endet. Zurücknehmen können Sie Ihre Kündigung nicht. Haben Sie eine Kündigung ausgesprochen und überlegen es sich dann anders, setzen Sie das Vertragsverhältnis nicht fort. Stattdessen sind Sie aus rechtlicher Sicht ein neues Vertragsverhältnis mit den gleichen oder mit veränderten Konditionen eingegangen.

Es muss sich um eine einseitige Willenserklärung handeln.

Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung. Durch die Kündigung erklären Sie also Ihren Willen, das Vertragsverhältnis zu beenden. Ob Ihr Vertragspartner mit Ihrer Kündigung einverstanden ist oder ob nicht, spielt keine Rolle. Selbst wenn Ihr Vertragspartner den Vertrag gerne beibehalten hätte, wird Ihre Kündigung also wirksam. Einigen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner aber darauf, das Vertragsverhältnis aufzulösen, liegt keine Kündigung vor. In diesem Fall wurde der Vertrag nämlich nicht gekündigt, sondern in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben.

Für die Kündigung gilt die sogenannte Bedingungsfeindlichkeit.

Eine Kündigung darf an keine Bedingungen geknüpft sein. Sie können also keine Wenn-Dann-Erklärung abgeben. Denn Ihr Vertragspartner muss eindeutig und unmissverständlich wissen, ob Sie den Vertrag kündigen oder ob nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für Bedingungen, die mit einer rechtlichen Bewertung zusammenhängen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist, dass Sie eine außerordentliche und gleichzeitig sicherheitshalber auch eine ordentliche Kündigung erklären. Hier ist die Bedingung enthalten, dass Sie ordentlich kündigen, wenn die außerordentliche Kündigung nicht wirksam sein sollte. Trotzdem wird unmissverständlich klar, dass Sie das Vertragsverhältnis beenden wollen.

Die Kündigung unterliegt der Empfangsbedürftigkeit.

Für eine Kündigung gilt die sogenannte Empfangsbedürftigkeit. Das bedeutet nichts anderes, als dass Ihr Vertragspartner die Kündigung erhalten muss. Kommt Ihre Kündigung nicht bei Ihrem Vertragspartner an, kann sie auch nicht wirksam werden.

Allerdings reicht es aus, wenn die Kündigung in den Machtbereich Ihres Vertragspartners gelangt. Dieser juristische Ausdruck heißt folgendes: Setzen Sie ein Kündigungsschreiben auf und wird dieser Brief in den Briefkasten Ihres Vertragspartners eingeworfen, gilt die Kündigung als zugegangen. Ob Sie die Kündigung selbst in den Briefkasten einschmeißen oder ob das der Postbote erledigt, spielt keine Rolle.

  • Aber Vorsicht: Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass Ihr Vertragspartner die Kündigung bekommen hat. Bestreitet Ihr Vertragspartner, dass er eine Kündigung von Ihnen erhalten hat, müssen Sie also den Nachweis erbringen, dass seine Behauptung nicht stimmt. Deshalb sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Kündigung so übermitteln, dass Sie den Zugang bei Ihrem Vertragspartner belegen können.

Die Kündigung muss den Formvorschriften gerecht werden.

Für eine Kündigung gelten bestimmte Formvorgaben. Grundsätzlich muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Sie können zwar viele Verträge auch nur mündlich schließen, mündlich kündigen können Sie aber nicht. Und je nach Vertragsbeziehung muss Ihre Kündigung der Textform oder der Schriftform genügen. Dazu später mehr. Zusätzlich zu den Formvorgaben müssen Sie für eine wirksame Kündigung auch die Vereinbarungen einhalten, die im Vertrag stehen. Diese Vereinbarungen beziehen sich beispielsweise auf die Kündigungsfristen und die Kündigungsgründe.

Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung

Bei der Kündigung werden zwei grundlegende Varianten voneinander unterschieden, nämlich die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.

Die ordentliche Kündigung

Kündigen Sie einen Vertrag ordentlich, halten Sie sich an die vereinbarten Vertragsbedingungen. Sie beenden das Vertragsverhältnis also so, wie es im Vertrag vorgesehen ist. Dazu gehört insbesondere, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten. Aus diesem Grund wird die ordentliche Kündigung auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet.

Wenn Sie ordentlich kündigen, müssen Sie Ihre Kündigung nicht begründen. Sie müssen Ihrem Vertragspartner also nicht erklären, warum Sie die Vertragsbeziehung beenden. Sie können zwar Ihren Kündigungsgrund angeben. Damit Ihre Kündigung wirksam wird, reicht es aber aus, wenn Sie in einem kurzen Satz schreiben, dass Sie kündigen.

Die außerordentliche Kündigung

Durch eine außerordentliche Kündigung können Sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Die reguläre Kündigungsfrist müssen Sie dabei nicht einhalten. Und weil eine außerordentliche Kündigung meist mit sofortiger Wirkung ausgesprochen wird, wird sie auch als fristlose Kündigung bezeichnet.

Allerdings brauchen Sie für eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es für Sie unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen oder zumindest ordentlich zu kündigen. In den meisten Fällen müssen Sie Ihrem Vertragspartner vorher außerdem die Möglichkeit gegeben haben, den Grund, der Ihre außerordentliche Kündigung rechtfertigt, innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. In Ihrem Kündigungsschreiben müssen Sie Ihren Kündigungsgrund dann auch angeben und erklären.

Die Kündigungsfrist

Wenn Sie einen Vertrag ordentlich kündigen möchten, müssen Sie dabei eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten. Wie lang diese Kündigungsfrist ist, steht in den Vertragsbedingungen. Je nach Vertrag beläuft sich die Kündigungsfrist aber meist auf zwei Wochen, einen Monat oder drei Monate.

Damit Ihre Kündigung zum gewünschten Termin wirksam werden kann, muss sie vor Ablauf der Kündigungsfrist bei Ihrem Vertragspartner vorliegen. Ist die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, wenn Ihr Vertragspartner Ihr Kündigungsschreiben erhält, wird Ihre Kündigung erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam. Sie müssen in diesem Fall zwar kein neues Kündigungsschreiben aufsetzen. Allerdings kommen Sie eben erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Vertrag.

Dazu ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr. Ist eine Vertragslaufzeit beendet, verlängert sich Ihr Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht kündigen. Die Vertragslaufzeit endet am 15. November und die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wenn Sie den Vertrag nun zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit beenden wollen, muss Ihre Kündigung spätestens am 15. August bei Ihrem Vertragspartner eingegangen sein (15.11. – 3 Monate = 15.08.). Erhält Ihr Vertragspartner die Kündigung hingegen erst am 16. August oder noch später, ist die Kündigungsfrist bereits abgelaufen. Die Folge davon ist, dass sich der Vertrag um eine weitere Vertragslaufzeit verlängert hat. Ihre Kündigung kann also erst wieder zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit und damit erst ein ganzes Jahr später wirksam werden.

  • Beachten Sie: Maßgeblich dafür, ob Sie die Kündigungsfrist eingehalten haben oder ob nicht, ist das Eingangsdatum bei Ihrem Vertragspartner. Es spielt also keine Rolle, auf welches Datum Ihr Schreiben datiert ist oder wann Sie die Kündigung losgeschickt haben. Entscheidend ist das Datum, an dem die Kündigung bei Ihrem Vertragspartner angekommen ist. Warten Sie deshalb besser nicht bis zum letzten Moment, sondern schicken Sie Ihr Kündigungsschreiben frühzeitig ab.

Die Form Ihrer Kündigung

Ihre Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. In einem Gespräch oder per Telefon können Sie nicht wirksam kündigen. Was die Form angeht, unterscheidet der Gesetzgeber aber zwischen der Textform und der Schriftform.

  • Die Textform ist erfüllt, wenn Sie Ihre Kündigung in einer Form übermitteln, die der Empfänger aufbewahren, speichern und jederzeit unverändert wiedergeben kann. Das kann ein Brief sein, aber genauso gut auch ein Fax, eine E-Mail, eine Chatnachricht, eine SMS oder Online-Kontaktformular.
  • Damit die Schriftform erfüllt ist, muss Ihr Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben sein. Auf Ihrer Kündigung muss also Ihre handschriftliche Unterschrift im Original stehen. Deshalb wird die Schriftform nur durch ein echtes Schreiben auf Papier, das Sie per Post an Ihren Vertragspartner schicken oder persönlich bei Ihm abgeben, erfüllt.

Seit dem 1. Oktober 2016 gibt es ein Gesetz, nach dem für die meisten Verträge eine Kündigung in Textform ausreicht. Schon vorher haben viele Anbieter zwar nicht mehr auf eine klassische Kündigung per Brief bestanden, sondern auch Kündigungen per Fax und E-Mail akzeptiert oder online ein Kündigungsformular zur Verfügung gestellt. Offiziell dürfen die Anbieter bei Verträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, jetzt aber nur noch die Textform verlangen. Eine Vertragsklausel, die etwas anderes besagt, ist ungültig.

  • Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für alle Verträge. Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag, Ihren Mietvertrag oder einen notariell beurkundeten Vertrag kündigen, müssen Sie nach wie vor die Schriftform einhalten. Ihre Kündigung kann hier also nur dann wirksam werden, wenn Sie sich eigenhändig und handschriftlich unterschrieben haben. Wenn Sie unsicher sind, in welcher Form Ihr Anbieter eine Kündigung akzeptiert, schauen Sie in den Vertragsbedingungen oder den AGB nach.

Und: Behalten Sie im Hinterkopf, dass Sie den Zugang beweisen müssen!

Damit Ihre Kündigung wie gewünscht wirksam werden kann, muss sie fristgerecht bei Ihrem Vertragspartner ankommen. Und im Zweifel müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Ihr Vertragspartner Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten hat. Deshalb sind Sie gut beraten, wenn Sie wie folgt vorgehen:

  • Bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch genug Zeit, können Sie Ihre Kündigung auf einem digitalen Weg oder als ganz normaler Brief verschicken. Danach können Sie die Kündigungsbestätigung abwarten. Bestätigt Ihr Vertragspartner den Eingang Ihrer Kündigung, ist alles in Ordnung.
  • Möchten Sie auf Nummer sicher gehen oder läuft die Kündigungsfrist bald ab, sollten Sie Ihre Kündigung so verschicken, dass Sie den Eingang bei Ihrem Vertragspartner belegen können. Dazu können Sie das Schreiben als Einwurf-Einschreiben verschicken, als Fax mit qualifiziertem Sendebericht übermitteln oder persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen.

Aber: Verschicken Sie Ihre Kündigung besser nicht als Einschreiben mit Rückschein. Denn wenn der Postbote Ihren Vertragspartner nicht persönlich antrifft, nimmt er das Schreiben wieder mit. Ihr Vertragspartner muss das Schreiben abholen. Tut er das nicht, geht das Schreiben an Sie zurück. Da die Kündigung so aber nicht zugestellt wurde, wird sie auch nicht wirksam. Und auch wenn sich Ihr Vertragspartner mit der Abholung Zeit lässt, kann die Kündigungsfrist zwischenzeitlich verstreichen.

Die Inhalte Ihrer Kündigung

Aus Ihrer Kündigung muss klar und unmissverständlich hervorgehen, dass Sie den betreffenden Vertrag kündigen wollen. Außerdem muss Ihr Vertragspartner eindeutig zuordnen können, wer kündigt und auf welchen Vertrag sich Ihre Kündigung bezieht. Ihre Kündigung sollte deshalb immer folgende Elemente enthalten:

  • Ihre Absenderdaten: Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift. Haben Sie den Vertrag nicht alle, sondern zusammen mit anderen Personen abgeschlossen, dann müssen Sie die Namen der anderen Vertragspartner auch angeben.
  • Angaben zum Vertrag: Führen Sie Ihre Kundennummer, die Vertragsnummer und die genaue Bezeichnung des Vertrags auf. Dadurch ist sichergestellt, dass Ihre Kündigung eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Ihre Kündigungserklärung: Erklären Sie, dass Sie den genannten Vertrag kündigen wollen. Ein konkretes Kündigungsdatum müssen Sie dabei nicht angeben. Es reicht, wenn Sie zum nächstmöglichen Termin kündigen.
  • Bitte um Kündigungsbestätigung: Fordern Sie Ihren Vertragspartner dazu auf, Ihnen Ihre Kündigung schriftlich zu bestätigen. Dadurch können Sie sich zum einen sicher sein, dass er Ihre Kündigung bekommen hat. Und zum anderen wissen Sie dann genau und verbindlich, wann Ihre Vertragsbeziehung endet.

Kündigen Sie ordentlich, müssen Sie keinen Kündigungsgrund angeben. Es steht Ihnen zwar frei, Ihre Kündigung zu begründen. Notwendig ist das für eine wirksame Kündigung aber nicht. Anders sieht es aus, wenn Sie außerordentlich kündigen. Dann müssen Sie den Kündigungsgrund nennen. Bevor Sie außerordentlich kündigen, sollten Sie jedoch einen Blick in die Vertragsbedingungen werfen. Dort steht nämlich, welche Gründe eine außerordentliche Kündigung überhaupt rechtfertigen.

Neben den grundlegenden Inhalten können Sie noch zwei weitere Punkte in Ihr Kündigungsschreiben aufnehmen:

  • Widerruf der Einzugsermächtigung: Haben Sie Ihrem Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt, können Sie darauf hinweisen, dass sie mit Vertragsende erlischt. Grundsätzlich ist dieser Hinweis zwar nicht notwendig. Denn die erteilte Einzugsermächtigung wird automatisch ungültig, wenn der Vertrag beendet und abgerechnet ist. Trotzdem kann es nicht schaden, wenn Sie Ihren Vertragspartner sicherheitshalber daran erinnern.
  • Keine Rückwerbeversuche: Wenn Sie beispielsweise Ihren Telekommunikationsvertrag oder einen Versicherungsvertrag kündigen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Vertragspartner versuchen wird, Sie zurückzuwerben. Vielleicht wird er Ihnen auch andere Angebote unterbreiten, um Sie als Kunden zu behalten. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie ihn darum bitten, von Werbung abzusehen.

Allgemeiner Vordruck für eine Kündigung

Ihr Name

Ihre Anschrift

Ihr Vertragspartner

Anschrift

Ort, Datum

Kündigung des (Vertrags)

Kundennummer: ______________________________

Vertragsnummer: ______________________________

Bezeichnung des Vertrags: ______________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben kündige ich den oben genannten Vertrag ordentlich und fristgerecht zum ___________ / zum nächstmöglichen Termin.

Bitte sehen Sie von Rückwerbeversuchen oder anderweitigen Angeboten ab.

Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung mit Vertragsende und darüber hinaus erlischt.

Bitte schicken Sie mir innerhalb der kommenden 14 Tage eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift