Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Wenn Ihr Arzt feststellt, dass Sie ein bestimmtes Medikament benötigen, wird er Ihnen ein Rezept ausstellen. Und dieses Rezept kann unterschiedliche Farben haben.

Mit einem Rezept verordnet Ihr Arzt ein bestimmtes Arznei- oder Heilmittel. Dabei wird bei Medikamenten zwischen verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Arzneimitteln unterschieden. Verschreibungsfreie Arzneimittel können Sie einfach so in der Apotheke kaufen, ein Rezept vom Arzt brauchen Sie dafür nicht. Im Unterschied dazu sind verschreibungspflichtige Arzneimittel rezeptpflichtig. Solche Arzneimittel darf Ihnen die Apotheke nur dann aushändigen, wenn Sie ein entsprechendes Rezept von Ihrem Arzt vorlegen.

Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Nun werden Sie aber bestimmt schon festgestellt haben, dass die Rezepte unterschiedlich aussehen. Nur: Was bedeuten die verschiedenen Farben? Wann stellt der Arzt welches Rezept aus? Und wie lange ist ein Rezept eigentlich gültig? Diese und weitere Fragen rund ums Arzneimittelrezept beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Die verschiedenen Rezeptarten

Ihr Arzt kann verschiedene Rezeptformulare verwenden. Zu welchem Vordruck er greift, hängt davon ab, wie Sie krankenversichert ist und welches Medikament er verordnet. Die Rezeptvordrucke gibt es in unterschiedlichen Farben. Dadurch sieht der Apotheker sofort, um welche Art von Verordnung es sich handelt.

Das rote Rezept

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, werden Sie meist ein rosarotes Rezept bekommen. Die Medikamente, die auf diesem Rezept verordnet werden, werden von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Deshalb wird dieses Rezept auch Kassenrezept genannt. Sie müssen sich lediglich mit einem gesetzlich festgelegten Anteil an den Kosten beteiligen. Dabei beläuft sich die Zuzahlung im Regelfall auf zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens aber auf 5 Euro und höchstens auf 10 Euro. Ein Kassenrezept sollten Sie innerhalb von vier Wochen einlösen.

  • Achtung: Grundsätzlich ist das rote Kassenrezept drei Monate lang gültig. Die Krankenkasse erstattet die Kosten aber nur in den ersten vier Wochen nach der Ausstellung. Danach wird das Rezept wie ein Privatrezept behandelt.

Das blaue Rezept

Sind Sie privat krankenversichert, wird Ihnen Ihr Arzt ein blaues Rezept ausstellen. Deshalb wird das blaue Rezept auch Privatrezept genannt. Wenn Sie das Rezept einlösen, müssen Sie in der Apotheke den vollen Preis bezahlen. Als Privatpatient reichen Sie das abgestempelte Rezept dann bei Ihrer Krankenversicherung ein und bekommen die Kosten erstattet. Das blaue Rezept ist normalerweise drei Monate lang gültig. Je nachdem, welchen Tarif Sie gewählt haben, müssen Sie das Rezept aber mitunter innerhalb von einem Monat einlösen, damit Ihre Krankenversicherung die Kosten erstattet.

Auch wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, kann Ihnen Ihr Arzt ein blaues Rezept ausstellen. Das ist dann der Fall, wenn er Ihnen ein Medikament verordnet, das verschreibungs-, also rezeptpflichtig ist, aber nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Sie müssen das Medikament dann komplett aus eigener Tasche bezahlen.

Das gelbe Rezept

Das gelbe Rezept ist für Arzneimittel vorgesehen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Zu diesen Arzneimitteln gehören beispielsweise starke Schmerzmittel, Medikamente zur Behandlung von ADHS oder Drogenersatzstoffe wie Methadon. Das gelbe Rezept heißt auch Betäubungsmittel-Rezept oder kurz BTM-Rezept. Es handelt sich um einen amtlichen Vordruck mit strengen Auflagen. Um einem Missbrauch vorzubeugen, hat das BTM-Rezept eine Seriennummer und besteht aus drei Teilen. Ein Teil verbleibt beim Arzt, einen Teil bewahrt die Apotheke drei Jahre lang auf und der dritte Teil wird zur Abrechnung an die Krankenkasse geschickt. Die Zuzahlung beim gelben Rezept wird genauso berechnet wie beim roten Kassenrezept. Das gelbe Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ausstellung eingelöst werden. Danach verfällt die Verordnung.

Das weiße Rezept

Für Medikamente mit den Wirkstoffen Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid verwendet der Arzt ein zweiteiliges, weißes Rezept. Dieses Rezept heißt auch T-Rezept und ist wie das BTM-Rezept ein amtliches Formular. Nur Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis bekommen die Rezeptformulare vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dürfen sie ausstellen. Der Grund hierfür ist, dass die genannten Wirkstoffe fruchtschädigend wirken, bei einem Embryo also zu Fehlbildungen führen können. Ähnlich wie beim BTM-Rezept gelten auch für das T-Rezept strenge Auflagen. Das weiße T-Rezept ist nur sechs Tage lang gültig.

Das grüne Rezept

Ein grünes Rezept stellt der Arzt aus, wenn er Ihnen ein Medikament empfiehlt, das nicht verschreibungspflichtig ist. Auf dem Rezept können beliebig viele Medikamente stehen und das Rezept ist unbegrenzt gültig. Die Arzneimittel, die auf einem grünen Rezept stehen, werden von den Krankenkassen nicht bezahlt. Sie müssen die Medikamente also komplett aus eigener Tasche bezahlen, egal ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Das grüne Rezept ist insofern in erster Linie eine Merkhilfe für Sie.

  • Tipp: Fragen Sie ruhig bei Ihrer Krankenkasse nach, ob sie sich nicht doch an den Kosten beteiligt. Und wenn nicht, können Sie die Quittungen der Apotheke sammeln und die Kosten in Ihrer Steuererklärung absetzen.

Die Rezepte noch einmal im Überblick

Bezeichnung Farbe Wird verwendet für Gültigkeit
Kassenrezept rot verschreibungspflichtige Medikamente, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt 4 Wochen
Privatrezept blau verschreibungspflichtige Medikamente bei Privatpatienten und rezeptpflichtige Medikamente, die gesetzlich Versicherte selbst zahlen müssen 3 Monate
BTM-Rezept gelb Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen 7 Tage
T-Rezept weiß Medikamente mit den Wirkstoffen Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid 6 Tage
Grünes Rezept grün verschreibungsfreie Medikamente unbegrenzt

Die Angaben auf dem Rezept

Der Vordruck für ein Rezept muss mit bestimmten Angaben ausgefüllt werden. Diese Pflichtangaben sind in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung festgelegt. Demnach müssen auf einem Rezept unter anderem stehen:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, für die das Rezept ausgestellt wurde
  • Name der Krankenkasse
  • Name, Anschrift und Fachgebiet des Arztes, der das Rezept ausgestellt hat
  • Datum, an dem das Rezept ausgestellt wurde
  • Wirkstoff oder Name des verordneten Medikaments mit Dosierung und Darreichungsform
  • eventueller Hinweis auf eine Befreiung von Rezeptgebühren
  • eigenhändige Unterschrift des Arztes

Wenn Sie ein Rezept einlösen, muss die Apotheke prüfen, ob es ein Medikament mit dem gleichen Wirkstoff gibt. Ist das der Fall und schreibt Ihre Krankenkasse dieses alternative Medikament im Rahmen eines Rabattvertrags vor, muss die Apotheke das Medikament austauschen. Ihr Arzt kann aber veranlassen, dass kein Austausch erfolgt, sondern dass Sie genau das Präparat bekommen, das er verordnet hat. Dazu muss er auf dem Rezept ein Kreuzchen in dem Feld „aut idem“ setzen. „Aut idem“ bedeutet soviel wie ein Gleiches.

Höchstens drei Arzneimittel pro Rezept

Mit Ausnahme vom grünen Rezept, das ja nur Empfehlungen für rezeptfreie Medikamente enthält, darf Ihr Arzt pro Rezept höchstens drei Arzneimittel verordnen. Mehr als drei Medikamente dürfen also nicht auf einem Rezept stehen. Brauchen Sie mehr als drei Arzneimittel, muss Ihr Arzt ein weiteres Rezept ausstellen. Und die Apotheke muss ein Rezept immer komplett einlösen. Ist ein Medikament nicht vorrätig, wird es die Apotheke für Sie bestellen. Meist ist das Medikament dann noch am selben oder am nächsten Tag da. Es ist aber nicht möglich, dass Sie Ihr Rezept teilweise in einer Apotheke und teilweise in einer anderen Apotheke einlösen. Denn die Apotheke darf ein Rezept nicht eigenmächtig abändern, indem sie beispielsweise ein Medikament streicht.

Einen Rezeptvordruck finden Sie hier nicht!

Durch das Rezept verschreibt Ihnen Ihr Arzt ein bestimmtes Arzneimittel. Damit ist das Rezept einerseits eine schriftliche Verordnung. Andererseits ist das Rezept eine formelle Aufforderung an die Apotheke, Sie mit dem verordneten Rezept zu beliefern. Und die Apotheke ist dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Es sei denn, die Apotheke entdeckt Unklarheiten, hat Bedenken, vermutet einen Irrtum oder sieht Anhaltspunkte für einen Arzneimittelmissbrauch. In diesem Fall darf die Apotheke das Rezept erst dann einlösen, wenn die Unstimmigkeiten beseitigt sind.

Dass Sie hier keinen Vordruck für ein ärztliches Rezept finden, hat einen simplen Grund: Im Sinne der Arzneiverordnung handelt es sich bei einem Rezept um eine Urkunde. Und eine solche Urkunde darf nur von einem Arzt ausgestellt werden, der eine entsprechende Berechtigung hat. Würden Sie sich irgendeine Vorlage ausdrucken und sich auf diese Weise selbst ein ärztliches Rezept ausstellen, würden Sie sich damit strafbar machen. Konkret würde es sich um eine Urkundenfälschung handeln. Zumal Sie dabei nicht nur das Rezept selbst, sondern auch die Unterschrift des Arztes fälschen müssten. Und selbstverständlich wollen und werden wir Sie nicht zu strafbaren Handlungen verleiten! Tatsächlich gibt es aber auch keinen Grund, warum Sie überhaupt mit dem Gedanken spielen müssten, sich selbst ein Rezept auszustellen. Wenn Sie ein bestimmtes Medikament haben möchten, sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber. Wenn er die Verordnung für sinnvoll und notwendig hält, wird er Ihnen das Rezept ausstellen. Und falls nicht, schützt er Sie auf diese Weise vor einer unnötigen und vielleicht sogar gefährlichen Selbstmedikation.

  • Übrigens: Eine strafbare Urkundenfälschung wäre schon dann gegeben, wenn Sie ein Rezept eigenmächtig ändern, indem Sie beispielsweise ein weiteres Medikament dazuschreiben. Kommen Sie also erst gar nicht auf solche Ideen!

Arzneimittel Rezept Vorlage

 

Versicherungsnummer …………………………

Zuzahlung:  Ja  Nein

Krankenkasse …………………………

Name …………………………

Adresse …………………………

Vorname …………………………

 

Verordnete Leistung:

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Datum …………………………

Ort …………………………

 

Verordnender Arzt

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Stempel, Unterschrift