Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Das Pfändungsschutzkonto, das kurz auch P-Konto genannt wird, ist eine Sonderform des herkömmlichen Girokontos. Wie ein ganz normales Girokonto ist auch das Pfändungsschutzkonto für den alltäglichen Zahlungsverkehr mit Geldeingängen und Geldausgängen vorgesehen. Auf dem Pfändungsschutzkonto können also einerseits Eingänge wie Lohn oder Gehalt, die Rente, Sozialleistungen, das Kindergeld oder Bareinzahlungen gutgeschrieben werden. Andererseits können Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen und Barauszahlungen verbucht werden. Allerdings gibt es auch einige ganz entscheidende Unterschiede zwischen einem Pfändungsschutzkonto und einem normalen Girokonto:

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Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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1. Das P-Konto bietet Pfändungsschutz.

Während das Guthaben auf einem herkömmlichen Girokonto gepfändet werden kann, ist das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto automatisch geschützt. Dabei beläuft sich der Grundfreibetrag derzeit auf 1.028,89 Euro pro Monat. Der pauschale Basisschutz kann durch zusätzliche Freibeträge aber noch erhöht werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Kontoinhaber nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Ehepartner oder seine Kinder sorgen muss. Gleiches gilt, wenn der Kontoinhaber mit anderen Personen wie einem Lebensgefährten oder einem Stiefkind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Außerdem können Freibeträge beantragt werden, wenn der Kontoinhaber einmalig oder regelmäßig weitere Leistungen bezieht, beispielsweise um damit einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu decken. Die geschützten Freibeträge können nicht gepfändet werden. Selbst wenn eine oder mehrere Kontopfändungen vorliegen, kann der Kontoinhaber somit bis zur Höhe der Freibeträge über sein Guthaben verfügen.

Soll der Grundfreibetrag durch weitere Freibeträge aufgestockt werden, muss der Kontoinhaber allerdings eine entsprechende Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Eine solche Bescheinigung erhält der Kontoinhaber von seinem Arbeitgeber, dem Jobcenter, der Familienkasse, dem Träger der Sozialleistungen oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.

2. Der Kontoinhaber darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen.

Ein normales Girokonto kann als Einzelkonto, von beispielsweise einem Ehepaar aber auch als Gemeinschaftskonto geführt werden. Zudem kann sich eine Person mehrere Girokonten einrichten. Bei einem Pfändungsschutzkonto ist dies anders. So darf der Kontoinhaber grundsätzlich nur ein Konto als P-Konto führen. Deshalb muss er gegenüber der Bank, bei der das P-Konto geführt wird, auch eine Erklärung abgeben, dass nirgends ein weiteres Pfändungsschutzkonto besteht. Durch falsche Angaben in diesem Zusammenhang macht sich der Kontoinhaber strafbar.

Anders als ein normales Girokonto kann ein P-Konto außerdem nur als Einzelkonto geführt werden. Möchte der Kontoinhaber ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, aber handelt es sich bei diesem Girokonto um ein Gemeinschaftskonto, muss er es zuerst in ein Einzelkonto umwandeln. Danach kann dann die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto erfolgen.

3. Das P-Konto gibt es nur auf Antrag.

Von Gesetzes wegen hat jeder Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto. Möchte der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln, muss die Bank die Umstellung deshalb vornehmen. Dabei darf die Umwandlung nichts kosten und muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen. Voraussetzung für eine Umstellung ist aber, dass der Kontoinhaber einen entsprechenden Antrag stellt. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass zwar die Umwandlung kostenlos ist, die Bank aber durchaus Kontoführungsgebühren für das P-Konto verlangen kann.

Etwas anders sieht es aus, wenn jemand ein neues Konto eröffnen und als P-Konto einrichten möchte. Es gibt zwar eine freiwillige Selbstverpflichtung, nach der Banken jedem ein sogenanntes Jedermann-Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung stellen, allerdings ist diese Selbstverpflichtung tatsächlich freiwillig. Außerdem verpflichtet der Gesetzgeber Banken lediglich zur Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Der Eröffnung eines neuen Kontos müssen Banken daher nicht zwingend zustimmen.

Pfändungsschutzkonto eröffnen: Eine Mustervorlage

Bei Banken und Sparkassen sind Formulare erhältlich, durch die ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden kann. Möchte der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto künftig als Pfändungsschutzkonto führen, kann er den Antrag aber in aller Regel auch formlos stellen:

Kontoinhaber
Anschrift

Bank oder Sparkasse
Anschrift

Ort, den Datum

Antrag auf Umstellung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach § 850 k Abs. 7 ZPO die Umstellung meines Girokontos Nummer …………………………, BLZ …………………………, in ein Pfändungsschutzkonto.

Gleichzeitig beantrage ich die Erhöhung des Grundfreibetrags. Eine entsprechende Bescheinigung liegt diesem Schreiben bei.

Ich weiß, dass ich nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf. Daher erkläre ich ausdrücklich, dass kein weiteres Pfändungsschutzkonto besteht und ich auch keines bei einer anderen Bank beantragt habe.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift