Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Ein Mietverhältnis basiert auf einem entsprechenden Mietvertrag. Bei einem Mietvertrag handelt es sich um eine gegenseitige Vertragsbeziehung in Form eines Dauerschuldverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich im Rahmen des Mietvertrages dazu, die angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen und dafür Miete sowie Betriebskosten zu bezahlen. Der Vermieter verpflichtet im Gegenzug, dem Mieter die Räume wie vereinbart zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass diese vertragsgemäß genutzt werden können.

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Verstößt nun eine der beiden Vertragsparteien gegen die vereinbarten Pflichten, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Eine solche Abmahnung weist den Abgemahnten auf eine Pflichtverletzung hin und fordert ihn dazu auf, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung durchzuführen. Gleichzeitig benennt die Abmahnung die Folgen, mit denen der Abgemahnte rechnen muss, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt.


Die Abmahnung im Mietrecht

Das Mietrecht kennt einige Fälle, die eine Abmahnung als notwendige Voraussetzung für eine Kündigung erfordern. Hierzu gehören grundsätzlich alle die Kündigungen, die sich in einer Vertragsverletzung begründen. Zudem muss mindestens eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, wenn der Vermieter Unterlassungsklage wegen vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache erheben möchte. Damit die Abmahnung aus Sicht der Rechtsprechung wirksam ist, muss sie mindestens die folgenden Inhalte umfassen:

1.) eine konkrete und möglichst detaillierte Schilderung des Sachverhalts, der dem Abgemahnten vorgeworfen wird und der die Pflichtverletzung darstellt,

2.) die Aufforderung, die gerügte Pflichtverletzung in Zukunft zu unterlassen und eine angemessene Frist, bis wann die gerügte Pflichtverletzung beseitigt sein muss,

3.) die Androhung von den Konsequenzen, mit denen der Abgemahnte rechnen muss, wenn er der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Prinzipiell kann die Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden, aus Gründen der Beweissicherung erfolgt sie jedoch in den meisten Fällen schriftlich. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Abmahnung das Datum, an dem sie ausgestellt wurde, enthalten muss. Zudem werden als Empfänger immer alle diejenigen benannt, die auch den Mietvertrag unterschrieben haben.

Achtung: Eine Besonderheit im Mietrecht ist, dass der Mieter die Abmahnung letztlich akzeptieren muss, auch wenn sie aus seiner Sicht nicht berechtigt ist. Anders als beispielsweise im Arbeitsrecht kann er also nicht verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung beseitigt wird. Dies liegt daran, dass eine Abmahnung seine Rechte als Mieter noch nicht verletzt. Kommt es nämlich zu einem Rechtsstreit wegen einer Kündigung und bestreitet der Mieter die Vorwürfe, liegt die vollständige Beweispflicht beim Vermieter, auch wenn dieser eine Abmahnung ausgesprochen hatte.

 

Typische Gründe für eine Abmahnung im Mietrecht

Kündigung des MietverhältnissesZu den typischen Abmahngründen für einen Mieter gehören Verletzungen der Obhutpflicht und der vertragswidrige Gebrauch der Wohnung. Abmahnungen werden also beispielsweise wegen unerlaubter Tierhaltung, Untervermietung der Wohnung, Nutzung der Wohnung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Lärmbelästigung oder Beschädigungen und Verunreinigungen des Treppenhauses ausgesprochen. Daneben begründen sich Abmahnungen häufig in unpünktlichen oder ausbleibenden Zahlungen der Miete oder der Betriebskosten. Vermieter werden typischerweise abgemahnt, weil der Mieter die Wohnung nicht vertragsgemäß nutzen kann. Dies kann zum einen daran liegen, dass die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, zum anderen aber auch daran, dass er sich durch das Verhalten von Mitmietern gestört oder belästigt fühlt.

 

Mieter Abmahnung als Muster

Sehr geehrte/r Herr / Frau (Name),

zu meinem Bedauern sehe ich mich veranlasst, Ihnen gegenüber eine Abmahnung auszusprechen.

Zur Begründung: in Ihrer Eigenschaft als Mieter der Mietsache (Wohnungsnummer, Bezeichnung, Anschrift) steht es Ihnen zu, den Gemeinschaftsraum im Keller des Miethauses zu nutzen. Wie die Bezeichnung jedoch bereits beinhaltet, handelt es sich bei einem Gemeinschaftsraum um einen Raum, der allen Mietern gemeinschaftlich zur Verfügung steht.

Nachdem ich mehrfach und wiederholt von Ihren Mietmietern darauf hingewiesen wurde, dass Sie diesen Raum als Abstellplatz für Sperrmüll nutzen, und ich mir vor Ort selbst ein Bild hiervon machen konnte, haben Sie mir in einem persönlichen Gespräch am (Datum) zugesichert, Ihren Sperrmüll bis zum (Datum) zu beseitigen. Bis heute ist dies jedoch nicht geschehen, sondern Sie haben sogar noch weitere Gegenstände dort abgestellt.

Ich fordere Sie daher hiermit auf, den Sperrmüll bis zum (Datum) zu entfernen und künftig weitere Störungen des Hausfriedens zu unterlassen. Sollten Sie diesen Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen oder sollte es erneut Grund zu einer Beanstandung geben, müssen Sie mit der Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.

Mit freundlichem Gruß,

(Unterschrift Vermieter)