Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Es gibt kaum eine Webseite, einen Online-Shop, eine Verkaufsanzeige oder eine Beschreibung bei einer Onlineauktion, die nicht mit mindestens einem Bild oder Foto bestückt sind. Schließlich gilt auch im Internet die alte Weisheit, dass ein Bild mehr als tausend Worte sagt, einen Inhalt also interessanter, informativer und attraktiver gestaltet. Nicht jeder kann oder möchte sich aber die Mühe machen, eigene Fotos oder Bilder zu erstellen, sondern greift mithilfe der Kopieren-und-Einfügen-Funktion auf bestehendes Bildmaterial zurück. Nicht selten ist die Folge von einem solchen Vorgehen dann aber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, also wegen der unerlaubten Verwendung eines Bildes oder eines Fotos.

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In der Abmahnung wird der Abgemahnte auf die begangene Verletzungshandlung hingewiesen und zu der Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten aufgefordert. Zudem soll er innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, eine empfindliche Vertragsstrafe bei jeder weiteren Rechtsverletzung zu bezahlen.

Was bezweckt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung verfolgt im Wesentlichen zwei Absichten. Zum einen soll sie den Abgemahnten auf den begangenen Rechtsverstoß hinweisen und ihn in diesem Zuge dazu auffordern, den Schaden zu beseitigen und ein solches Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Zum anderen soll sie ihm die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Durch die Abmahnung kann der Abgemahnte also seinen Unterlassungsanspruch geltend machen und ein sofortiges Unterlassen der Verletzungshandlung fordern. Im Urheberrecht kommt hinzu, dass der Abgemahnte dazu verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen. Der Urheber hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er als Urheber genannt wird. Geschieht dies nicht oder wird ein Urheberrechtsvermerk sogar entfernt oder durch ein anderes Zeichen ausgetauscht, können sich die Schadensersatzansprüche verdoppeln. Wurde ein Anwalt mit dem Abmahnverfahren beauftragt, werden dem Abgemahnten außerdem die Anwaltskosten in Rechnung gestellt.

Welche Bilder sind denn geschützt?

Grundsätzlich muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob ein Bild oder Foto geschützt ist und ob und wie es verwendet werden darf. Allgemein gilt jedoch, dass letztlich nahezu jedes Bild und Foto, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat und aussagekräftig ist, urheberrechtlich oder durch das Lichtbildschutzgesetz geschützt ist. Ohne die Zustimmung des Urhebers oder desjenigen, der über die Bildrechte verfügt, darf das Bild oder Foto nicht veröffentlicht, verwendet oder verbreitet werden. Dies liegt daran, dass das Gesetz vorsieht, dass zunächst der Urheber die Möglichkeit haben soll, eine angemessene geldwerte Gegenleistung für seine Arbeit zu erhalten. Im Hinblick auf den Rechtsverstoß spielt das Medium selbst keine Rolle, entscheidend ist immer die widerrechtliche Benutzungshandlung. Das bedeutet, wenn jemand ein geschütztes Bild oder Foto auf einer Internetseite kopiert und auf eine andere Internetseite einfügt, verletzt er genauso die Urheberrechte, wie wenn er ein Bild aus dem Internet kopiert und in einem Printmedium verwendet oder ein Bild aus einem Printmedium scannt und anschließend ins Internet einstellt.

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung

Zunächst ist wichtig, eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Es bringt nichts, zu behaupten, es habe keine böse Absicht vorgelegen oder man hätte nicht gewusst, dass ein Rechtsverstoß vorliegt. Zwar sollte in jedem Fall überprüft werden, ob die Abmahnung als solches und die Höhe der geforderten Zahlungen tatsächlich berechtigt sind, aber in den meisten Fällen wird es sinnvoll sein, die geforderte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben. Hier macht es allerdings Sinn, genau zu überprüfen, was unterschrieben wird und bei Bedarf entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Im Zweifel ist zudem immer ratsam, juristischen Rat einzuholen.

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

ich bin Betreiber des Online-Shops (Name). In meinem Sortiment befindet sich der Artikel (Bezeichnung, Artikelnummer), der in meinem Shop mit eigens dafür in Auftrag gegebenen Produktbildern beworben wird. Ich bin alleiniger und uneingeschränkter Inhaber der Bildrechte.

Wie ich feststellen musste, haben Sie am (Datum) um (Uhrzeit) eine Onlineauktion auf (Name der Seite) gestartet. In diesem Zuge haben Sie die oben beschriebenen Produktbilder verwendet. Eine entsprechende Zustimmung hierfür habe ich jedoch nicht erteilt. Da Sie durch diese Benutzungshandlung einen Rechtsverstoß begangen haben, mahne ich Sie hiermit ab.

Gleichzeitig mache ich meine Unterlassungsansprüche geltend und fordere Sie auf, die Bilder umgehend aus Ihrer Beschreibung zu löschen und ein solches Verhalten künftig zu unterlassen. Zudem stehen mir nach §97 Urheberrechtsgesetz Schadensersatzansprüche zu. Diese mache hiermit in einer Höhe von ____ Euro geltend. Des weiteren verlange ich die Abgabe der beiliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Für den Eingang der Erklärung und der Schadensersatzzahlung habe ich mir den (Datum) vorgemerkt. Sollten Sie meinen Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen, behalte ich mir juristische Schritte gegen Sie vor.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift.