Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Anders als eine arbeitsrechtliche oder eine mietrechtliche Abmahnung beinhaltet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht nur den Hinweis auf eine bestimmte Verletzungshandlung und die Aufforderung, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen noch zwei weitere Aufforderungen hinzu. So wird der Abgemahnte zum einen dazu aufgefordert, innerhalb einer meist recht kurzen Frist eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und zum anderen dazu, eine Zahlung zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche und der Anwaltskosten zu leisten.

Die Funktion der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Grundsätzlich verfolgt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Absicht, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, die Angelegenheit dabei aber außergerichtlich zu klären. Um nun die Ernsthaftigkeit der Abmahnung zu verdeutlichen, muss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhalten. Dies liegt daran, dass schon eine einmalige Rechtsverletzung Unterlassungsansprüche rechtfertigt. Es reicht aber nicht aus, wenn der Abgemahnte verspricht, solche Rechtsverletzungen künftig zu unterlassen. Um dem Abmahnenden vor erneuten Rechtsverletzungen in dieser Form zu schützen, verpflichtet sich der Abgemahnte durch die Abgabe der Erklärung, eine empfindliche Geldstrafe für jeden Wiederholungsfall zu bezahlen.

Die Abmahnung und der Streitwert

Neben einer ausführlichen Darstellung der gerügten Verletzungshandlung und der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung enthält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung außerdem die Aufforderung, Abmahnkosten zu bezahlen. Diese setzen sich aus dem Schadensersatz für den bisherigen Schaden und den Anwaltsgebühren zusammen. Grundlage für die Höhe der Kosten ist der sogenannte Streitwert. Der Streitwert, der auch als Verfahrenswert oder Gegenstandswert bezeichnet wird, ist der Wert, der dem Gegenstand des Rechtsstreits entspricht. Bei einer Rechtsstreitigkeit wegen eines realen Gegenstandes ist der Streitwert recht einfach zu bestimmen. Geht es in dem Rechtsstreit beispielsweise um einen Computer, der einen Wert von 1.500 Euro hat, beträgt der Streitwert 1.500 Euro. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hingegen ist es schwerer den Streitwert festzulegen, denn hierbei geht es nicht um reale Gegenstände. Deshalb legt der Abmahnende einen fiktiven Streitwert fest, der sich an der Schwere und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes orientiert. Ob der Abgemahnte durch seine Verletzungshandlung einen Gewinn erzielt hat und wie hoch dieser Gewinn war oder hätte sein können, spielt für die Höhe des Streitwertes keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an einer Unterlassung der Verletzungshandlung. Damit erklärt sich auch, weshalb die Streitwerte sehr unterschiedlich ausfallen können. Während bei Markenrechtsverletzungen beispielsweise Streitwerte um 50.000 Euro und bei Wettbewerbsrechtsverletzungen um 25.000 Euro üblich sind, bewegen sich Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen typischerweise zwischen 1.000 und 5.000 Euro. Insgesamt müssen aber immer der Einzelfall und die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Handelt es sich bei dem Abgemahnten beispielsweise um ein größeres Unternehmen, das sich rechtswidrig erhebliche Vorteile verschafft hat, wird ein deutlich höherer Streitwert festgelegt als bei einer Privatperson, die wegen Urheberrechtsverletzung durch den Download einer Datei abgemahnt wird.

Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Die Abmahnkosten ergeben sich aus dem Streitwert, der für die Abmahnung veranschlagt wird. Ein Anwalt kann dabei aber nicht Kosten in beliebiger Höhe in Rechnung stellen, sondern muss sich an den Gebühren nach dem RVG orientieren. In den meisten Fällen wird dann die sogenannte 1,3-Gebühr erhoben, die auch als 13/10-Gebühr bezeichnet wird. Bei gravierenden Pflichtverstößen, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordern, kann auch eine 1,5-Gebühr erhoben werden, allerdings ist dies eine seltene Ausnahme. Zu den Anwaltskosten nach der 1,3-Gebühr kommen außerdem noch eine Pauschale für die Auslagen von maximal 20 Euro sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den Abgemahnten bedeutet das, dass beispielsweise folgende Abmahnkosten auf ihn zukommen können:

Abmahnung Streitwert mit Rechenbeispiel

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass der Streitwert zu hoch angesetzt wird oder dass überhöhte Kosten in Rechnung gestellt werden. Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abgemahnte zwar die Unterlassungserklärung fristgerecht abgeben, aber dem Abmahnenden ein Gegenangebot unterbreiten. Nimmt dieser den Vorschlag nicht an, kann der Angemahnte eine gerichtliche Überprüfung der Kosten einleiten. In diesem Fall legt dann das Gericht den Streitwert fest.