Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Hat sich der Arbeitnehmer einen Fehltritt geleistet und gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. In dieser Abmahnung weist er den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hin, spricht eine Rüge aus, fordert den Arbeitnehmer dazu auf, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen und warnt ihn vor den drohenden Folgen, falls sich ein vergleichbarer Vorfall wiederholen sollte.

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Grundsätzlich verfolgt die Abmahnung dabei das Ziel, eine Verbesserung den Verhaltens zu erreichen und dadurch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Anders ausgedrückt bedeutet das, dass der Arbeitgeber durch die Abmahnung zunächst auf eine Kündigung verzichtet, sich diese Möglichkeit aber vorbehält. Damit ist die Abmahnung mit einer gelben Karte im Sport vergleichbar, auf die dann die rote Karte folgen kann. Dementsprechend ernst sollte der Arbeitnehmer eine Abmahnung nehmen.

Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, um auf eine Abmahnung zu reagieren

Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollte er zunächst prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Dabei spielen bei der Überprüfung zwei Aspekte eine Rolle. Zum einen sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist, also ob er tatsächlich ein Fehlverhalten gezeigt und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Zum anderen sollte er überprüfen, ob die Abmahnung formal richtig ist. Dies ist der Fall, wenn die Abmahnung eine Hinweis-, eine Rüge- und eine Warnfunktion hat. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss aus der Abmahnung entnehmen können, welcher Vorfall ihm konkret vorgeworfen wird, was der Arbeitgeber in Zukunft von ihm erwartet und mit welchen Folgen der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall rechnen muss. Ist die Abmahnung richtig und berechtigt, sollte der Arbeitnehmer die Abmahnung als zweite Chance verstehen, sie sich zu Herzen nehmen und sein Verhalten korrigieren. Sinnvoll kann außerdem sein, eine Gegendarstellung zu verfassen, um auf diese Weise das negative Bild wieder etwas gerade zu rücken. Eine solche Stellungnahme wird dann zusammen mit der Abmahnung in der Personalakte aufbewahrt. Ist die Abmahnung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer drei Möglichkeiten, um zu reagieren:

1.) Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung verfassen und erklären, weshalb die Abmahnung aus seiner Sicht unberechtigt ist. Gleichzeitig kann er verlangen, die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen. Diese Variante ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Vorwurf an sich berechtigt ist, die Abmahnung aber formale Fehler aufweist.

2.) Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber dazu auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Dazu sollte er die Gründe, weshalb die Abmahnung unberechtigt ist, präzise schildern. Hilfreich hierbei kann es außerdem sein, sich an den Betriebsrat zu wenden.

3.) Der Arbeitnehmer kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Dieses prüft dann die Abmahnung und verurteilt den Arbeitgeber zur sofortigen Entfernung, wenn die Abmahnung tatsächlich unberechtigt ist.

Grundsätzlich sollte jedoch immer versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben soll. Arbeitgeber reagieren üblicherweise sehr empfindlich, wenn gerichtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden und das Vertrauensverhältnis kann in der Folge massiv beeinträchtigt sein.

Die Inhalte einer Gegendarstellung zu einer Abmahnung

In der Gegendarstellung sollte sich der Abgemahnte zu den Vorwürfen äußern und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte er richtigstellen, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt hat und den Arbeitgeber dazu auffordern, die Abmahnung innerhalb einer bestimmten Frist aus der Personalakte zu entfernen. Je nach Einzelfall kann es zudem sinnvoll sein, mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht zu drohen. Generell ist aber wichtig, dass der Arbeitnehmer auf einen objektiven Ton achtet, denn ansonsten könnte er den negativen Eindruck, der schon aus der Abmahnung resultiert, noch verstärken.

Abmahnung Gegendarstellung als Vorlage

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

am (Datum) habe ich Ihre Abmahnung erhalten. Dazu möchte ich mich wie folgt äußern:

In der Abmahnung werfen Sie mir vor, dass ich (Wiedergabe des Sachverhalts, der in der Abmahnung gerügt wurde).
Aus meiner Sicht stellt sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass ich (sorgfältig und objektiv formulierte Schilderung aus eigener Sicht). Insofern liegt der von Ihnen beanstandete Pflichtverstoß nicht vor.
[Oder: Im Wesentlichen stimme ich Ihren Vorwürfen zu. Zu meiner Entschuldigung möchte ich jedoch anführen, dass (Erklärung, weshalb es zu dem Pflichtverstoß gekommen ist.]

Ich fordere Sie daher auf, die ungerechtfertigte Abmahnung bis zum (Datum) aus meiner Personalakte zu entfernen. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, behalte ich mir vor, das zuständige Arbeitsgericht einzuschalten.
[Oder: Ich bitte Sie, diese Gegendarstellung in meine Personalakte aufzunehmen.]

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift)