Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht entspricht einer Warnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Durch die Abmahnung weist der Arbeitgeber darauf hin, dass der Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat und erklärt, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird. Dabei signalisiert der Arbeitgeber, dass er zunächst auf eine Kündigung verzichtet, der Arbeitnehmer aber mit einer Kündigung rechnen muss, wenn sich das abgemahnte Fehlverhalten in einer vergleichbaren Form wiederholt. Anders ausgedrückt bedeutet das, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten zwar rügt, dem Arbeitnehmer aber auch die Chance einräumt, sein Verhalten zu korrigieren.

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden
Hidden

Das ist eine Mustervorlage. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Eine Abmahnung wegen Krankheit ist nicht möglich

Vor allem eine verhaltensbedingte Kündigung setzt im Normalfall mindestens eine Abmahnung voraus. Dies liegt daran, dass durch die Abmahnung erreicht werden soll, dass der Arbeitnehmer das gerügte Fehlverhalten in Zukunft unterlässt. Dies wiederum setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer zum einen eindeutig und unmissverständlich erkennen kann, was konkret ihm vorgeworfen und was in Zukunft von ihm erwartet wird. Zum anderen muss der Arbeitnehmer das gerügte Verhalten bewusst und aktiv ändern können. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Verhaltensweisen abgemahnt werden, die der Arbeitnehmer steuern und beeinflussen kann. Ein Beispiel hierfür ist Unpünktlichkeit, denn hier kann der Arbeitnehmer entsprechende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass er seine Arbeit pünktlich aufnimmt. Bei einer Krankheit hingegen ist dies so nicht möglich, denn der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer nicht verlangen, immer gesund zu sein und der Arbeitnehmer kann nur begrenzt verhindern, jemals zu erkranken. Aus diesem Grund ist eine Abmahnung wegen einer Krankheit an sich ausgeschlossen.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich

Während eine Abmahnung wegen einer Krankheit ausgeschlossen ist, gilt dies für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht. Die krankheitsbedingte Kündigung gehört in den Bereich der personenbedingten Kündigung. Damit eine Kündigung wegen Krankheit wirksam ist, müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) Die Krankheit muss der Grund dafür sein, dass die Arbeitsleistung nicht mehr wie vereinbart erbracht werden kann.

2.) Die Gesundheitsprognose muss negativ ausfallen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer krank bleibt oder in Zukunft erneut krankheitsbedingt ausfällt.

3.) Die krankheitsbedingten Fehlzeiten müssen die betrieblichen oder die wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen.

4.) Aus der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers muss sich ergeben, dass ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht weiter zumutbar ist.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wird dabei zwischen drei Szenarien unterschieden. So können viele Kurzerkrankungen eine Kündigung rechtfertigen. Diese liegen vor, wenn der Arbeitgeber in den letzten beiden Jahren pro Jahr insgesamt mehr als sechs Wochen lang krank war, denn dann ist davon auszugehen, dass es auch in Zukunft immer wieder krankheitsbedingte Ausfälle geben wird. Etwas schwieriger ist es bei einer lang andauernden Krankheit, denn hier gibt es keine verbindlichen Regelungen, ab welchem konkreten Zeitraum eine lang andauernde Krankheit vorliegt. Der dritte Fall ist eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Hier ist eine krankheitsbedingte Kündigung in aller Regel zulässig, denn dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Möglich ist eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer Krankheit

Auch wenn eine Abmahnung wegen einer Krankheit an sich ausgeschlossen ist, kann es durchaus Abmahnungen geben, die zumindest indirekt mit einer Krankheit zusammenhängen. Ein recht häufiger Abmahngrund besteht in der verspäteten Abgabe der Krankmeldung. In Arbeitsverträgen ist in aller Regel vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer sofort informieren muss, wenn er krank ist und nicht zur Arbeit kommen kann. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber dann meist spätestens am dritten Tag vorliegen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht oder legt er das ärztliche Attest nicht oder zu spät vor, fehlt er unentschuldigt. Da dies gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verstößt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitnehmer krank meldet, obwohl er nicht krank ist oder eine Krankheit ankündigt, wenn er beispielsweise nicht frei bekommt. Auch in diesen Fällen ist eine Abmahnung wirksam. Ein weiterer möglicher Grund für eine Abmahnung kann sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an Vereinbarungen hält. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise Alkoholiker, liegt eine Krankheit vor. Fehlt der Arbeitnehmer nun wegen seiner Krankheit häufiger, erscheint er alkoholisiert zur Arbeit oder trinkt er während der Arbeitszeit Alkohol, kann sein Arbeitgeber eine Therapie verlangen, um so den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Stimmt der Arbeitnehmer zu, hält sich dann aber nicht an die Vereinbarung oder bricht die Therapie ab, kann der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Abmahnung aussprechen.

Abmahnung wegen Krankheit als Vorlage

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

Ihr Verhalten gibt uns leider Anlass, Sie abzumahnen. Konkret werfen wir Ihnen Folgendes vor:

In der Zeit zwischen dem (Datum) und dem (Datum) sind sie nicht zur Arbeit erschienen. Erst am (Datum) und damit am dritten Tag Ihres Fehlens haben Sie Ihren Vorgesetzten Herr (Name) darüber informiert, dass sie erkrankt sind. Das ärztliche Attest, das Sie uns erst nach Ihrer Genesung vorgelegt haben, deckt den Zeitraum zwischen dem (Datum) und dem (Datum) ab. Für die ersten drei Tage Ihres Ausfalls liegt uns keine Entschuldigung vor.

Durch diesen Sachverhalt haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, denn
Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über einen krankheitsbedingten Ausfall zu informieren.
ein ärztliches Attest ist über die gesamte Fehlzeit vorzulegen, da andernfalls unentschuldigte Fehlzeiten bestehen.
dem Arbeitgeber muss das ärztliche Attest spätestens am dritten Tag des Ausfalls vorliegen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir derartige Pflichtverstöße nicht billigen können und fordern Sie auf, Ihre Vertragspflichten künftig ordnungsgemäß zu erfüllen. Sollte sich ein derartiger oder ein ähnlicher Vorfall wiederholen, müssen Sie mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift.