Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Wenn Sie die fällige Umsatzsteuer nicht bezahlen können, können Sie beim Finanzamt eine Stundung beantragen. Damit Ihr Antrag bewilligt wird, brauchen Sie aber eine gute Begründung.

Als Unternehmer müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen. Dazu müssen Sie normalerweise vierteljährlich Ihre Voranmeldungen elektronisch ans Finanzamt übertragen und die Vorauszahlungen leisten.

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Mussten Sie im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer bezahlen, kann das Finanzamt aber festlegen, dass Sie im darauffolgenden Kalenderjahr keine Voranmeldungen abgeben und keine Vorauszahlungen leisten müssen. Stattdessen müssen Sie dann nur eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr einreichen. Andersherum kann Sie das Finanzamt zu monatlichen Voranmeldungen verpflichten, wenn die Umsatzsteuerlast im Vorjahr höher war als 7.500 Euro. Und auch wenn Sie Ihr Unternehmen neu gegründet haben, müssen Sie in den beiden ersten Jahren monatliche Voranmeldungen abgeben.

Durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll erreicht werden, dass Sie Ihre Steuerschuld gleichmäßig auf das ganze Jahr aufteilen und so Zahlungsschwierigkeiten vorbeugen können. Gleichzeitig schützt sich der Fiskus auf diese Weise vor Zahlungsausfällen.

Allerdings kann es natürlich trotzdem passieren, dass die nächste Umsatzsteuerzahlung ansteht, Sie das Geld dafür aber nicht haben. In diesem Fall können Sie beim Finanzamt einen Stundungsantrag stellen. Gerade bei der Umsatzsteuer wird das Finanzamt aber sehr genau hinsehen, ob es Ihnen eine Stundung gewährt. Warum das so ist und wie Sie den Antrag stellen können, erfahren Sie im Folgenden.

Was bedeutet Stundung überhaupt?

Eine Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit der Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Wenn Ihnen das Finanzamt die Umsatzsteuer stundet, dann heißt das also, dass Sie mehr Zeit haben, um die Steuern zu bezahlen. Dabei ist sowohl die Gewährung einer Stundung als auch die Ablehnung Ihres Stundungsantrags im Zusammenhang mit Steuern immer ein Verwaltungsakt. Zur Entscheidung des Finanzamts ergeht folglich ein entsprechender Bescheid.

Welche Regelungen gelten für eine Stundung von Steuern?

Wenn Sie Steuern schulden, kann das Finanzamt die Ansprüche komplett oder anteilig stunden. Voraussetzung für eine Stundung ist aber, dass es eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde, wenn die Steuern dann eingezogen würden, wenn sie fällig sind. Außerdem dürfen die Ansprüche auf die fälligen Steuern durch die Stundung nicht gefährdet werden. Diese Regelungen ergeben sich aus § 222 der Abgabenordnung (AO). Hier steht außerdem, dass eine Stundung normalerweise einen Antrag voraussetzt. Und das Gesetz sieht vor, dass das Finanzamt eine Sicherheitsleistung von Ihnen verlangen soll, bevor es Ihren Antrag bewilligt. In der Praxis wird auf Sicherheitsleistungen aber meist verzichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerschulden nicht allzu hoch sind oder wenn die Stundung nur einen recht kurzen Zeitraum umfasst.

Hintergrund für die Möglichkeit der Steuerstundung ist, dass Säumniszuschläge anfallen, wenn Sie fällige Steuern nicht pünktlich bezahlen. Außerdem müssen Sie mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Insofern ist die Steuerstundung eine Möglichkeit, um Ihnen aus der Patsche zu helfen. Allerdings ist die Stundung eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt kann Ihnen also Ihre Steuerschulden stunden, muss es aber nicht.

Stundung aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen: Was ist der Unterschied?

Bei einer Steuerstundung wird zwischen einer Stundung aus sachlichen Gründen und einer Stundung aus persönlichen Gründen unterschieden. Welche Variante in Frage kommt, hängt von der Ausgangssituation ab. Und auch der Ablauf ist ein bisschen anders.

Stundung aus sachlichen Gründen

Die Stundung aus sachlichen Gründen wird auch als Verrechnungsstundung, Überbrückungsstundung oder Technische Stundung bezeichnet. Sie ist die einfachste Form der Stundung und im Unterschied zu einer echten Stundung müssen Sie hier zunächst keine Zinsen bezahlen. Eine Stundung aus sachlichen Gründen kommt dann in Frage, wenn Sie zwar Steuern schulden, aber gleichzeitig abzusehen ist, dass Sie eine Steuererstattung erhalten, mit der Ihre Steuerschuld verrechnet werden kann. In diesem Fall würde eine sofortige Einziehung der Steuerschuld eine erhebliche Härte für Sie darstellen, weil dem Steueranspruch des Finanzamts Ihr Steuererstattungsanspruch gegenübersteht. Und es würde wenig Sinn machen, wenn das Finanzamt eine Steuerzahlung einfordert, die es Ihnen direkt wieder zurückzahlen müsste. Allerdings muss tatsächlich zu erwarten sein, dass Sie eine Steuererstattung bekommen. Wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Steuerguthaben existiert, gibt es keine Verrechnungsgrundlage. Folglich kann das Finanzamt Ihren Stundungsantrag ablehnen.

Dazu ein Beispiel: Angenommen, Sie reichen Ihre jährliche Umsatzsteuererklärung zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Aus Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt sich, dass Sie eine bestimmte Summe ans Finanzamt überweisen müssen. Die Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuer wird nämlich innerhalb von einem Monat fällig, ohne dass Sie dazu eine gesonderte Aufforderung vom Finanzamt erhalten. Ausgehend von Ihrer Einkommensteuererklärung erwarten Sie aber eine Steuererstattung. Deshalb können Sie beantragen, dass Ihnen Ihre Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis Ihre Einkommensteuererklärung bearbeitet und die Steuererstattung festgesetzt ist. Üblicherweise wird das Finanzamt die Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung daraufhin vorziehen, damit Ihre Umsatzsteuerschuld zeitnah mit der Steuererstattung verrechnet werden kann und damit Ihnen nicht zu Unrecht eine zinslose Stundung gewährt wird.

Stundung aus persönlichen Gründen

Die Stundung aus persönlichen Gründen wird auch Stundung bei finanzieller Notlage genannt. Es handelt sich hierbei um eine echte Stundung, die Ihnen gewährt werden kann, um eine vorübergehende finanzielle Notlage zu überbrücken. Allerdings müssen Sie für den Zeitraum der Stundung Zinsen bezahlen. Und damit die Stundung in Frage kommt, müssen sowohl eine Stundungsbedürftigkeit als auch eine Stundungswürdigkeit gegeben sein.

Stundungsbedürftigkeit

Die Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die sofortige Einziehung der fälligen Steuern eine erhebliche Härte für Sie darstellen würde. Eine erhebliche Härte wiederum ist dann gegeben, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung Ihre wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährden würde. Andererseits kann das Finanzamt nur dann eine Stundung gewähren, wenn die verlängerte Zahlungsfrist den Anspruch des Finanzamts nicht gefährdet. Muss das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie Ihre Steuern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bezahlen können, darf es Ihnen keine Stundung gewähren. Deshalb sollten Sie in Ihrem Stundungsantrag klarstellen, dass Ihre finanzielle Krise nur vorübergehend ist und in absehbarer Zeit behoben sein wird. Am besten legen Sie Belege vor, die diese Aussagen untermauern. Beachten Sie außerdem, dass von Ihnen verlangt werden kann, dass Sie einen Kredit aufnehmen, um Ihre Steuerschulden zu bezahlen.

Stundungswürdigkeit

Die finanzielle Notlage, mit der Sie Ihren Stundungsantrag begründen, darf nur vorübergehender Natur sein. Und Sie dürfen den wirtschaftlichen Engpass nicht selbst verschuldet haben. Stundungswürdig sind Sie also dann, wenn Sie es nicht selbst verschuldet haben, dass Sie in einem finanziellen Engpass stecken. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn

  • unvorhersehbare Umstände eingetreten sind, etwa weil die Bank plötzlich Ihre Kredite gestoppt hat, Forderungen ausgefallen sind, ein Großauftrag nicht abgeschlossen werden konnte oder die Umsätze schlagartig eingebrochen sind.
  • es nach einer Betriebsprüfung zu einer hohen Steuernachzahlung kommt, die Sie völlig überraschend trifft und auf die Sie sich deshalb finanziell auch nicht einrichten konnten.
  • Sie eigentlich fest mit einer Steuererstattung gerechnet hatten, das Finanzamt aber überraschend Ausgaben nicht anerkennt und nun eine Nachzahlung fordert.
  • Sie Rücklagen für die Steuerzahlungen gebildet hatten, diese aber wegen einer schweren Erkrankung oder einem persönlichen Schicksalsschlag aufbrauchen mussten.

Stundungszeitraum und Stundungszinsen

Eine Stundung darf den Steueranspruch des Finanzamts nicht gefährden und Sie außerdem nicht besser stellen als jeden anderen Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund wird eine Stundung meist für nicht mehr als sechs Monate gewährt. Denn die Stundung ist ein Instrument, das kurzfristig helfen, aber nicht zu einem günstigen Kredit ausarten soll.

Wird Ihnen eine Stundung gewährt, müssen Sie Zinsen bezahlen. Das ergibt sich aus § 234 AO. Und gemäß § 238 AO werden die Zinsen wie folgt berechnet: Der Betrag, den Sie dem Finanzamt schulden, wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Für diesen Betrag werden dann für jeden vollen Monat 0,5 Prozent Stundungszinsen in Rechnung gestellt. Schulden Sie dem Finanzamt beispielsweise 1.124 Euro Schulden, wird der Betrag auf 1.100 Euro abgerundet. Die Stundungszinsen belaufen sich dann auf 5,50 Euro pro Monat.

Wird Ihr Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder korrigiert, müssen Sie die Zinsen, die bis dahin aufgelaufen sind, trotzdem bezahlen. Und auch wenn Sie Ihre Steuerschuld vorzeitig tilgen, kann das Finanzamt darauf bestehen, dass Sie die Stundungszinsen zahlen. Andersherum kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf Stundungszinsen verzichten, wenn es in Ihrem Einzelfall unbillig wäre, Zinsen zu verlangen. Normalerweise müsste das Finanzamt außerdem eine Sicherheitsleistung von Ihnen fordern, wenn es Ihnen eine Stundung gewährt. Was als Sicherheitsleistung in Frage kommt, ist in den §§ 241 AO ff. geregelt. In der Praxis sind Sicherheitsleistungen aber nur bei hohen Steuerschulden üblich.

Warum ist die Umsatzsteuer ein Sonderfall?

Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Stundung der Umsatzsteuer zwar nicht ausgeschlossen. In der Praxis werden fällige Umsatzsteuerbeträge aber nur selten gestundet. Denn die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die Sie als Unternehmer von Ihren Umsätzen für den Staat einbehalten und nur an den Fiskus weiterleiten. Sie nehmen die Umsatzsteuer somit treuhänderisch entgegen. Folglich dürfen Sie das Geld nicht für Ihre eigenen Zwecke nutzen. Und aus diesem Grund spielt Ihre finanzielle Situation letztlich auch keine Rolle. Vielmehr müssen Sie die Umsatzsteuer, die Sie wie ein Treuhänder für den Staat angenommen haben, an den Fiskus abführen. Daher brauchen Sie schon einen guten Grund, wenn Ihre Umsatzsteuerschuld gestundet werden soll. Eine Betriebsprüfung, die zu einer hohen Nachzahlung führt, weil Sie durch fehlerhafte Eingangsrechnungen zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen haben, kann ein solcher Grund sein.

Wie kann ich einen Stundungsantrag stellen?

Wenn Sie einen Stundungsantrag stellen möchten, setzen Sie dafür ein Schreiben auf. Begründen Sie in Ihrem Antrag schlüssig und plausibel, warum Sie die Stundung brauchen. Eine Beispielvorlage für einen solchen Antrag finden Sie am Ende dieses Beitrags. Ihr Schreiben reichen Sie dann, eventuell mit geeigneten Belegen, bei Ihrem Finanzamt ein. Bedenken Sie aber, dass eine Stundung grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden kann. Die Stundung kann also frühestens ab dem Tag laufen, an dem Ihr Antrag beim Finanzamt vorliegt. Für jeden Tag, den Sie mit Ihrer Steuerzahlung zu spät sind, müssen Sie allerdings einen Säumniszuschlag bezahlen. Stellen Sie Ihren Stundungsantrag deshalb unbedingt rechtzeitig, also bevor die Steuerschuld fällig ist. So vermeiden Sie die Säumniszuschläge.

Noch ein Tipp: Wenn Sie erreichen möchten, dass Sie Ihre Steuerschuld in Raten bezahlen können, schlagen Sie dem Finanzamt von sich aus einen Zahlungsplan vor. Die Praxis zeigt, dass das Finanzamt einer Stundung eher zustimmt, wenn Sie konkret aufzeigen, wie Sie die Steuerschuld bezahlen werden. Und am besten stellen Sie den Stundungsantrag und überweisen gleichzeitig die erste Stundungsrate. Dadurch bekräftigen Sie Ihren Zahlungswillen und verhindern, dass das Finanzamt eine Gefährdung seines Steueranspruchs befürchtet.

Nachdem Ihr Antrag vorliegt, prüft das Finanzamt den Sachverhalt. Anschließend erlässt es entweder einen Stundungsbescheid, wenn es Ihnen die Stundung gewährt, oder einen Ablehnungsbescheid. Wie ein Stundungsbescheid aussieht, können Sie sich hier anschauen. Sowohl gegen einen Stundungsbescheid als auch gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Einspruch erheben.

Was ist, wenn mein Stundungsantrag abgelehnt wurde?

Wurde Ihnen keine Stundung gewährt, können Sie mit einem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen. Allerdings ändert das nichts an Ihren Steuerschulden. Sinnvoller ist deshalb meist, wenn Sie versuchen, sich mit der zuständigen Vollstreckungsstelle auf eine Ratenzahlung und einen Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO zu einigen. Stimmt die Vollstreckungsstelle zu, können Sie Ihre Steuerschulden in Raten abstottern. Gleichzeitig sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen erst einmal auf Eis gelegt. Für jeden Monat nach der ursprünglichen Fälligkeit der Steuerschuld müssen Sie zwar Säumniszuschlage von einem Prozent bezahlen. Trotzdem haben Sie durch die Ratenzahlung eine Art Stundung erreicht. Und wenn Sie die Hauptschuld bezahlt haben, können Sie beantragen, dass Ihnen die Hälfte der bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge erlassen wird.

Vorlage: Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer

Ihr Name
Anschrift

Zuständiges Finanzamt
– z. Hd. Herr/Frau Sachbearbeiter –
Anschrift

Datum

Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer
Steuernummern: __________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Steuerbescheid für das Jahr 20__ vom __________ ist am __________ eine Umsatzsteuerzahlung in Höhe von ___________ Euro fällig.

Diese Steuerforderung trifft mich völlig überraschend und unvorbereitet. Sie ist das Ergebnis eines Buchungsfehlers, der im Rahmen einer am ________ durchgeführten Betriebsprüfung aufgedeckt wurde.

Da ich nicht mit einer derart hohen Steuernachzahlung gerechnet habe, konnte ich keine finanziellen Vorbereitungen treffen. Hinzu kommt die derzeit angespannte Situation in meinem Unternehmen. Meine liquiden Mittel reichen nicht aus, um die Umsatzsteuerschuld durch eine Einmalzahlung zu tilgen. Eine sofortige Einziehung hätte die Zahlungsunfähigkeit meines Unternehmens zur Folge.

Ich beantrage daher die Gewährung einer Stundung der Umsatzsteuerschuld. Mein Vorschlag ist, die Steuerschuld in _____ Monatsraten zu je _________ Euro, fällig jeweils zum 1. eines Monats, zu begleichen. Die erste Stundungsrate habe ich bereits überwiesen/bezahle ich zum __________.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift