Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar

Zweifelsohne gibt es angenehmere Arbeiten als das Ausfüllen der Steuererklärung. Doch in sehr vielen Fällen wird Ihre Mühe mit einer Steuererstattung belohnt.

Unter bestimmten Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob Sie eine Steuererklärung abgeben oder nicht, erst gar nicht. Denn wenn für Sie die sogenannte Pflichtveranlagung gilt, sind Sie von Gesetzes wegen zur Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, können Sie es freiwillig tun. Und in sehr vielen Fällen lohnt sich das Ausfüllen. Statistiken besagen, dass gut 87 Prozent der abgegebenen Steuererklärungen zu einer Steuererstattung führen. Es kann sich also buchstäblich auszahlen, wenn Sie sich durch die Steuervordrucke arbeiten. Und keine Sorge: Die Formulare auszufüllen, ist längst nicht so kompliziert, wie viele befürchten. Einige hilfreiche Infos und Hinweise rund um die Steuererklärung haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Bei der Antragsveranlagung geben Sie freiwillig eine Steuererklärung ab und beantragen durch die Abgabe gleichzeitig die Einkommensteuerveranlagung. Im Unterschied dazu sind Sie bei der Pflichtveranlagung dazu verpflichtet, Ihre Steuererklärung abzugeben. Diese Abgabepflicht tritt in verschiedenen Fällen ein. So müssen Sie unter anderem dann eine Steuererklärung abgeben, wenn

  • Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt hatten und infolgedessen bei Ihnen ein individueller Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
  • Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig waren und Ihr Arbeitsentgelt nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde.
  • Sie sich zusammen mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor entschieden haben.
  • Sie Einnahmen ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld hatten und diese Einnahmen höher waren als 410 Euro.
  • Sie oder Ihr Partner die getrennte Veranlagung beantragen.
  • Sie einen Verlustvortrag geltend gemacht haben.
  • Sie Einnahmen als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Landwirt, Rentner oder Vermieter hatten und diese Einnahmen den Grundfreibetrag überschreiten. Für das Jahr 2017 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 8.820 Euro, im Jahr 2016 waren es 8.652 Euro.

Neben einigen weiteren Fällen müssen Sie außerdem immer dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie das Finanzamt dazu auffordert.

Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung?

Auch wenn Sie eigentlich keine Steuererklärung abgeben müssten, kann es sich für Sie lohnen, die Formulare ausfüllen. Denn es gibt eine ganze Reihe von Kosten und Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können. Diese Aussagen senken Ihre Steuerlast und können im Ergebnis dazu führen, dass Sie sich zuviel gezahlte Steuern zurückholen können. Ein Beispiel: Sind Sie Arbeitnehmer, berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Wenn Sie in Vollzeit tätig sind und die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte 15 Kilometer beträgt, übersteigen aber allein schon Ihre Fahrtkosten die Werbungskostenpauschale. Durch die anderen Posten, die ebenfalls abzugsfähig sind, reduziert sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen noch weiter. Und stellt sich heraus, dass Sie mehr Steuern bezahlt haben als Sie mussten, erstattet Ihnen das Finanzamt die Differenz. Je höher die Ausgaben sind, die Sie im Laufe des Jahres hatten, desto wahrscheinlicher ist also, dass Sie mit einer Steuererstattung rechnen können. Gleiches gilt, wenn Sie nicht das ganze Jahr über berufstätig waren. Das liegt daran, dass die Abgaben für ein Jahr berechnet und entsprechend auf zwölf Monate aufgeteilt von Ihrem Arbeitsentgelt einbehalten werden. Haben Sie nun aber nicht das ganze Jahr über Ihren Arbeitslohn bezogen, beispielsweise weil Sie erst im Laufe des Jahres in den Job eingestiegen sind oder zwischendurch krank oder arbeitslos waren, lagen Ihre Abzüge über Ihrer tatsächlichen Steuerpflicht.

Tipp: Wenn Sie Ihre Steuererklärung mittels Elster ausfüllen, können Sie sich ausrechnen lassen, ob und wie viel Geld Sie vom Finanzamt zurückbekommen. Die Berechnung ist zwar nicht verbindlich, denn das Finanzamt muss Ihre Angaben erst prüfen. Aber so können Sie sich schon einmal einen ersten Überblick verschaffen.

Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Bis wann Ihre Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen muss, hängt davon ab, ob die Abgabe freiwillig erfolgt oder ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind:

  • Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, ist der 31. Mai des Folgejahres der entscheidende Stichtag für Sie. Die Steuererklärung für 2017 beispielsweise muss also spätestens am 31. Mai 2018 beim Finanzamt vorliegen. Allerdings wird sich das in Zukunft ändern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 können Sie sich mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit lassen.
  • Geben Sie Ihre Steuererklärung freiwillig ab, haben Sie vier Jahre lang Zeit, um Ihre Steuererklärung abzugeben. Der Stichtag hierbei ist der 31. Dezember. Ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 können Sie also bis zum 31. Dezember 2021 abgeben.

Machen Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst, sondern beauftragen Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein damit, gilt automatisch eine längere Abgabefrist.

Aber Achtung: Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und sind Sie zu spät dran, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zusätzlich dazu kann es ein Zwangsgeld verhängen, um Sie so zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen. Derzeit ist es noch eine Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Rechnung stellt. Lediglich in der Höhe ist der Verspätungszuschlag begrenzt, nämlich auf maximal zehn Prozent der festgesetzten Steuer und einem Höchstbetrag von 25.000 Euro. Ab 2019 wird es einen automatischen Verspätungszuschlag geben. Er wird sich auf 0,25 Prozent der Steuer belaufen, abzüglich der Vorauszahlungen und der Steuerabzugsbeträge. Der Mindestsatz wird aber bei 25 Euro für jeden angefangenen Monat, den Sie zu spät dran sind, liegen. Und da es sich um einen automatischen Verspätungszuschlag handelt, wird er nicht mehr nach Ermessen, sondern auf jeden Fall erhoben werden.

Sie können eine Fristverlängerung beantragen

Schon jetzt machen viele Finanzämter von der Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, Gebrauch. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und feststellen, dass Sie es nicht rechtzeitig schaffen werden, sollten Sie deshalb einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Normalerweise wird Ihnen das Finanzamt den Aufschub auch gewähren.

Für den Antrag reicht ein formloses Schreiben aus. Bitten Sie darin um eine Fristverlängerung und begründen Sie kurz, warum Sie mehr Zeit brauchen. Als Begründung können Sie beispielsweise anführen, dass Sie noch nicht alle Unterlagen zusammenhaben oder längere Zeit krank waren. Einen Vordruck für ein solches Schreiben haben wir am Ende dieses Beitrags für Sie vorbereitet. Den Antrag können Sie per Post ans Finanzamt schicken oder persönlich dort angeben. Ist auf den Steuerbescheiden eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angeben, können Sie Ihr Schreiben auch faxen oder als E-Mail senden.

Wie muss ich die Steuererklärung abgeben?

Für Ihre Steuererklärung müssen Sie grundsätzlich die amtlichen Vordrucke verwenden. Die Formulare in Papierform bekommen Sie kostenfrei bei Ihrem Finanzamt. Genauso können Sie sich die Vordrucke, die Sie für Ihre Steuererklärung brauchen, aber auch aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Daneben finden Sie alle Steuerformulare auch auf dem Portal Elster. Hier können Sie sich die benötigten Vordrucke nicht nur besorgen, sondern Ihre Steuererklärung auch gleich online übermitteln. Und wenn Sie nicht wissen, welches Finanzamt für Sie zuständig ist, hilft Ihnen die Suchmaschine des Bundeszentralamts für Steuern weiter.

Übrigens: Ab der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen Sie nur noch Ihre Steuererklärung einreichen, auf dazugehörige Belege können Sie zunächst verzichten. Die Belege müssen Sie lediglich aufbewahren und erst dann vorlegen, wenn Sie das Finanzamt dazu auffordert.

Welche Vordrucke muss ich ausfüllen?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung erstellen, müssen Sie den Mantelbogen immer ausfüllen. Der Mantelbogen heißt auch Hauptvordruck oder kurz ESt 1 A. In den Mantelbogen zur Ihrer Steuererklärung tragen Sie Ihre persönlichen Daten und Ihre Bankverbindung ein. Außerdem erfassen Sie hier Ihre Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Und im Mantelbogen kreuzen Sie an, welche weiteren Formulare zu Ihrer Steuererklärung gehören. Welche Vordrucke das sind, hängt von Ihrer Ausgangssituation ab. Insgesamt kommen aber folgende Steuerformulare in Frage:

  • Anlage N: Die Anlage N müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Arbeitnehmer sind. In dem Formular tragen Sie Ihren Arbeitslohn und Ihre Werbungskosten ein. Haben Sie Versorgungsbezüge erhalten, gehören sie ebenfalls in die Anlage N.
  • Anlage N-AUS: Waren Sie als Arbeitnehmer im Ausland tätig, geben Sie in diesem Vordruck Ihre ausländischen Einkünfte und Ihre Werbungskosten an.
  • Anlage R: Als Rentner tragen Sie Ihre Altersbezüge und Ihre Werbungskosten in die Anlage R ein.
  • Anlage Kind: In die Anlage Kind tragen Sie das Kindergeld ein, das Sie bekommen haben. Ob das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags für Sie vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt für Sie. In die Anlage tragen Sie außerdem die Kinderbetreuungskosten, also beispielsweise die Gebühren für die Kita, die Tagesmutter oder die Hausaufgabenbetreuung ein. Zwei Drittel der Betreuungskosten, konkret maximal 4.000 Euro, können als Sonderausgaben angerechnet werden. Sind Sie alleinerziehend, beantragen Sie über dieses Formular auch den Entlastungsbeitrag. Haben Sie mehrere Kinder, müssen Sie für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen.
  • Anlage Vorsorgeaufwand: Dieser Vordruck ist für Ihre Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen sowie für andere Altersvorsorgeaufwendungen vorgesehen. Generell können Sie sich merken: Sie können Ausgaben für alle Versicherungen absetzen, die Ihr Leben schützen oder absichern. Sachversicherungen hingegen können Sie nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
  • Anlage AV: Die Anlage AV müssen Sie ausfüllen, wenn Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.
  • Anlage KAP: In der Anlage KAP tragen Sie Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Zinsen und Dividenden ein. Ausfüllen müssen Sie diesen Vordruck aber normalerweise nur dann, wenn Ihre Kapitaleinkünfte den Sparer-Freibetrag von 801 Euro übersteigen.
  • Anlage V: Haben Sie Einkünfte aus einer Vermietung oder einer Verpachtung erzielt, erfassen Sie diese Einkünfte in der Anlage V. Außerdem tragen Sie hier Ihre Werbungskosten, zu denen beispielsweise die Abschreibung, die Schuldzinsen und andere Ausgaben im Zusammenhang mit der vermieteten oder verpachteten Immobilie gehören, ein. Versteuern müssen Sie die Einkünfte aber erst, wenn sie den jährlichen Freibetrag von 520 Euro übersteigen. Bis zu dieser Freigrenze sind die Einkünfte steuerfrei.
  • Anlage S: Haben Sie Einkünfte als Selbstständiger erzielt, tragen Sie diese in die Anlage S ein. Gleiches gilt, wenn Sie Einkünfte als Übungsleiter oder aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit hatten.
  • Anlage EÜR: Dieser Vordruck ist für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Freiberufler vorgesehen.
  • Anlage G: Einkünfte aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit tragen Sie in die Anlage G ein. Diesen Vordruck müssen Sie auch dann ausfüllen, wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und dafür Einspeisevergütungen bekommen haben. Gehört die Anlage Ihnen und Ihrem Ehe- oder Lebenspartner jeweils zur Hälfte, müssen Sie beide eine Anlage G ausfüllen.
  • Anlage SO: Dieser Vordruck ist für sonstige Einkünfte vorgesehen. Haben Sie beispielsweise ein Grundstück verkauft, das Sie innerhalb der vergangenen zehn Jahre gekauft hatten, und bei einem diesem privaten Verkauf einen Gewinn erzielt, wären das sonstige Einkünfte. Gleiches gilt, wenn Sie Bezüge als Abgeordneter beziehen oder gelegentlich bewegliche Sachen wie Ihr Auto, Ihr Wohnmobil oder Ihre Licht- und Musikanlage vermieten. Außerdem zählen Unterhalts- und Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, die den Versorgungsausgleich vermeiden sollen, zu den sonstigen Einkünften. Haben Sie die Zahlungen erhalten, müssen Sie die Anlage SO ausfüllen. Haben Sie die Zahlungen geleistet, füllen Sie stattdessen die Anlage U aus.

Beim Ausfüllen der einzelnen Formulare gehen Sie am besten Zeile für Zeile vor. Dann erklärt sich vieles von selbst. Zu den Vordrucken gibt es außerdem Anleitungen und Ausfüllhinweise. Diese erhalten Sie zusammen mit den Steuerformularen in Papierform beim Finanzamt und als Onlinedokumente im Internet. Füllen Sie die Formulare über Elster aus, wird Ihnen angezeigt, wenn eine Angabe fehlt oder so nicht richtig sein kann. Sie müssen also keine Bedenken haben!

Vordruck: Antrag auf Fristverlängerung

Ihr Name
Ihre Anschrift

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

Datum

Antrag auf Fristverlängerung

Steuernummer/n: ______________________________________________________
Steuer-Identifikationsnummer/n: __________________________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider wird es mir aller Voraussicht nach nicht möglich sein, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 20__ fristgerecht abzugeben.

(Begründen Sie hier kurz, warum Sie mehr Zeit brauchen, z.B. so: Für meine Steuererklärung benötige ich noch einige Bescheinigungen. Diese Unterlagen habe ich bereits angefordert, bisher aber noch nicht erhalten.)

Ich bitte daher, mir für die Abgabe meiner Einkommensteuererklärung eine verlängerte Frist bis zum __________ einzuräumen. Ich versichere Ihnen, dass ich die Erklärung schnellstmöglich erstellen und einreichen werde.

Vorab vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift